Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. Juni 1918
Ergänzungen von Verordnungen der Preisprüfungsstelle
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 15 und 17 der Bekannt-
machung des Bundesrats über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 607) und der
Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Verordnung
vom 4. November 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 728) wird
folgendes bestimmt:
§ 1. Die Ausfuhr von Frühkartoffeln aus dem
Landkreise Schleiden ist nur auf Grund besonders er-
teilter schriftlicher Erlaubnis zulässig.
§ 2. Der Erlaubnisschein wird von dem Land-
rate erteilt.
§ 3. Der Erlaubnisschein ist widerruflich und
kann jederzeit entzogen werden.
§ 4. Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die vor
dem 15. September 1918 geerntet werden.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Schleiden, den 22. Juni 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I[n] V[ertretung]: Dr. Küppers, Kreisdeputierter.
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Kreisarchiv Euskirchen (29. Juni 2018). 29. Juni 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cu5v