Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 26. Juni 1918
Änderungen von Verordnungen der Preisprüfungsstelle im Kreis Schleiden
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 15, 17 der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung vom 25. September (R[eichs]G[esetz]Bl[att]
S[eite] 607) und der Bekanntmachungen zur Ergänzung
dieser Verordnung vom 4. November 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att]
S[eite] 728), 5. Juni 1916 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 439) und 6.
Juli 1916 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 673) wird vorbehaltlich der
Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten für den
Umfang des Kreises Schleiden folgendes bestimmt:
§ 1. Die Ausfuhr von wildwachsenden Früchten,
(Heidelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Walderdbeeren,
Preiselbeeren, Waldbeeren, Vogelbeeren, Hollunderbeeren,
Wacholder, Bucheckern, Eicheln, Haselnüssen und anderen
Wildfrüchten) aus dem Kreise Schleiden und der Handel
mit solchen Früchten ist nur auf Grund besonderer
schriftlicher Erlaubnis zulässig.
§ 2. Die Erlaubnisscheine werden von dem Vor-
sitzenden des Kreisausschusses erteilt. Anträge sind
bei dem zuständigen Bürgermeisteramte zu stellen.
§ 3. Außer bei dem Vorliegen der Versagungs-
gründe der Verordnung über den Handel mit Lebens-
und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten-
handels, vom 24. 6. 1916, (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[seite] 581 und
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. 9. 1915, kann die
Erlaubnis versagt werden, wenn der Antragssteller sich
nicht den Versandbedingungen der Kreiskommunal-
verwaltung fügt, die auf dem zuständigen Bürger-
meisteramt zu erfahren sind.
§ 4. Die erteilte Erlaubnis gilt nur auf Widerruf,;
sie kann bei dem Vorliegen der Befragungsgründe der
Verordnung vom 24. Juli 1916 und auch dann ent-
zogen werden, wenn der Inhaber die von ihm an-
erkannten Bedingungen nicht erfüllt.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
Schleiden, den 15. Juni 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I[n] V[ertretung]: Dr. Küppers, Kreisdeputierter.
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Kreisarchiv Euskirchen (26. Juni 2018). 26. Juni 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cu5t