5. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Juni 1918

Änderung des Wehrpflichtgesetzes betreffend den Landsturm

– (Der im Krieg ausgebildete Landsturm bleibt
Reserve.) Dem Reichstag ging eine Vorlage zur
Aenderung des Wehrpflichtgesetzes zu. Darin wird
bestimmt, daß der im Kriege ausgebildete Landsturm
nach dem Kriege nicht wieder in die Reihen des Land-
sturms zurücktritt, sondern als Reserve geführt wird.
Die Folge ist, daß diese Personen in Zukunft die
Reserveübungen mit den gleichaltrigen andern Reser-
visten machen müssen.


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