Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. Mai 1918
Ein Erlass der Postverwaltung betont das Postgeheimnis bei Paketen.
– Lebensmittelversendung auf der Post.
Daß bei der Post ebenso wie das Briefgeheim-
nis auch das Paketgeheimnis gewahrt wird –
ein Deklarationszwang wie bei Gütersendungen
der Eisenbahn besteht bei Postpaketen nicht
wird durch folgenden neuen Erlaß der Post-
verwaltung betont: „Polizeibeamten oder Gen [-]
darmen darf weder die Besichtigung, noch die
Öffnung oder Durchsuchung von ausgelieferten
Paketen in den Diensträumen oder auf den
Bahnsteigen gestattet werden; auch ist Anträgen
auf Auskunftserteilung nicht stattzugeben. Der
Zutritt zu den Die[n]sträumen ist den Polizeibe-
amten für derartige Zwecke nicht gestattet. Eine
Beschlagnahme ausgelieferter Pakete oder die
Auskunfterteilung darüber ist nur auf straf-
oder kriegsgerichtliche Anordnung oder auf
Verfügung der Staatsanwaltschaft zulässig.