Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. Mai 1918
Ein Erlass der Postverwaltung betont das Postgeheimnis bei Paketen.
– Lebensmittelversendung auf der Post.
Daß bei der Post ebenso wie das Briefgeheim-
nis auch das Paketgeheimnis gewahrt wird –
ein Deklarationszwang wie bei Gütersendungen
der Eisenbahn besteht bei Postpaketen nicht
wird durch folgenden neuen Erlaß der Post-
verwaltung betont: „Polizeibeamten oder Gen [-]
darmen darf weder die Besichtigung, noch die
Öffnung oder Durchsuchung von ausgelieferten
Paketen in den Diensträumen oder auf den
Bahnsteigen gestattet werden; auch ist Anträgen
auf Auskunftserteilung nicht stattzugeben. Der
Zutritt zu den Die[n]sträumen ist den Polizeibe-
amten für derartige Zwecke nicht gestattet. Eine
Beschlagnahme ausgelieferter Pakete oder die
Auskunfterteilung darüber ist nur auf straf-
oder kriegsgerichtliche Anordnung oder auf
Verfügung der Staatsanwaltschaft zulässig.
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Stadtarchiv Troisdorf (22. Mai 2018). 22. Mai 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cu1y