Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. Mai 1918
Bestimmungen für die Lebensmittelkarten der Stadtkinder und deren Unterbringung auf dem Land
Ernährung der auf dem Lande unter-
gebrachten Stadtkinder.
Nach dem vom Herrn Staatskommissar für Volks-
ernährung erlassenen Bestimmungen haben Stadtkinder,
deren Verbringung nach dem Lande erfolgt, bei der
Abmeldung aus dem Wohnsitzkommunalverband die
sämtlichen Lebensmittelkarten abzugeben. Die Kinder
erhalten hinsichtlich der Anmeldung und Aushändigung
der Lebensmittelkarten im Zuwanderungskommunal-
verband von der Heimatsbehörde einen Ausweis.
Die Quartierwirte werden ersucht, diesen Ausweis
sogleich bei der Ankunft des Kindes in Empfang zu
nehmen und auf Grund desselben die Anmeldung
beim zuständigem Bürgermeisteramt zu bewirken.
Nach erfolgter Anmeldung erhält der Quartierwirt
den Abschnitt A des Ausweises mit einem die An-
meldung betreffenden Vermerk unter Anschluß der in
Betracht kommenden Lebensmittelkarten zurück. Dieser
Abschnitt A ist vom Quartierwirt sorgfälltig aufzu-
bewahren, da auf Grund dieser Bescheinigung auch
demnächst beim Wegzug des Kindes unter Rückgabe der
nicht verwendeten Lebensmittelkarten die Abmeldung
zu geschehen hat. Beim Wegzug des Kindesmuß der
Abschnitt A mit dem vom zuständigem Bürgermeister-
amt über An- und Abmeldung eingetragenen Vermerk
dem Kinde zur Mitnahme zum Elternhause zurückge-
geben werden, weil der Wohnsitzkommunalverband die
Lebensmittelkarten für das zurückgekehrte Kind erst
nach Abgabe des Abschnitts A aushändigt.
Schleiden, den 8. Mai 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee.
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Kreisarchiv Euskirchen (11. Mai 2018). 11. Mai 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cu0l