Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 20.1.1915, Anzeigenseite.
Bericht über eine Versammlung der hiesigen Bäcker- und Konditor-Innung. Die neue Bundesratsverordnung vom 5.1.1915 regelt die Herstellung von
Weizen- und Roggenbrot und verbietet u.a., dass Weizenbrot in größeren Mengen als 100 Gramm hergestellt wird. Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift wird unter schwerer Strafe gestellt.
Goch und Umgegend.
20. Januar
Unser Brot während des Krieges.
Die hiesige Bäcker- und Konditor-Innung versammelte sich am Montag, um eine für das Vaterland wichtige Maßnahme zu beraten. Die neue Bundesratsverordnung vom 5. Jan. 1915 regelt die Herstellung von Weizen- und Roggenbrot und verbietet u.a., dass Weizenbrot in größeren Mengen als 100 Gramm hergestellt wird. Herr Bürgermeister Dreschers war in der Versammlung anwesend und erläuterte in eingehender Weise die gesetzlichen Bestimmungen. Er wies auf die großen vaterländischen Aufgaben hin, welche das Bäckergewerbe in dieser Zeit im Interesse der Bevölkerung zu erfüllen habe. Wenn auch Schwierigkeiten entstehen würden, so glaube er doch, dass die hiesige Bürgerschaft in ihrer patriotischen Gesinnung die Bäckermeister gerne unterstützen und mit Freuden das Opfer für das Vaterland bringen werde, welches so winzig klein sei gegenüber den großen und gewaltigen Opfern, die unsere tapfern Krieger in den Schützengräben und auf den Schlachtfeldern in Ost und West zu bringen hätten. An diese Darlegungen knüpfte sich eine längere, eingehende Aussprache und Beratung. Das Ergebnis war, dass für die Folge bis auf Weiteres nur noch folgende Brotsorten hergestellt werden:
a) Weizenbrot (70 Proz. Weizenmehl und 30 Proz. Roggenmehl) nur in Stücken von 100 Gramm. Der Verkaufs preis beträgt 15 Pfg. für zwei Stück.
b) Roggenfeinbrot in beliebiger Größe.
c) Vollkornbrot (Schwarzbrot) als Kriegsbrot mit dem Buchstaben K.
b) und c) enthalten die gesetzlich vorgeschriebenen Zusätze von Kartoffelstärkemehl, Walzmehl oder Flocken.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften ist durch die neue Verordnung unter schwere Strafe gestellt, denn der § 18 a. O. lautet:
Mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
1) wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder auf Grund der §§ 4, 7 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandelt;
2) wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5, 8 oder den auf Grund der §§ 4, 7 zu erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider bereitet, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;
3) wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;
4) wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.“
Am Schlusse der Beratungen dankte der Obermeister der Innung Herr Jak. Heutgens dem Herrn Bürgermeister Dreschers für seine aufklärenden Ausführungen und bat um weitere Unterstützung der Behörde. Herr Bürgermeister Dreschers erwiderte darauf, dass die Bäckermeister auf die gewünschte Unterstützung der Verwaltung bei der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen rechnen könnten.
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Stadtarchiv Goch (20. Januar 2015). 20. Januar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 24. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cm9b