14. April 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. April 1918

Werbung für die neue Kriegsanleihe.

Bei Verkäufen und Versteigerungen
aus Beständen der Heeres- und Marine-
verwaltung kann die Zahlung vorzugs-
weise durch Hingabe von Kriegsanleihe
geleistet werden. Käufer, welche die Bezahlung in Kriegsanleihe
anbieten, werden bei sonst gleichen Geboten in erster Linie berück-
sichtigt. Die Vorschrift zur Bevorzugung der Kriegsanleihe
gegenüber der Annahme baren Geldes erstreckt sich auf alles,
was zur Abgabe an die Bevölkerung frei wird, also insbesondere
auf Pferde, Fahrzeuge und Geschirre; Feldbahngerät,
Motorlokomotiven und Kraftfahrzuge nebst Zubehör; Futter-

mittel und sonstige Vorräte; landwirt-
schaftliche Maschinen und Geräte sowie
Werkzeug; Fabrikeinrichtungen mit
den zugehörigen Maschinen und Geräten;
Eisen, Stahl und andere Metalle; Holz und sonstiges Bau-
material; Webstoffe und Rohstoffe aller Art. – Die Kriegsanleihe
wird zum vollen Nennbetrage angerechnet und bis zur Höhe des
Kauf- oder Zuschlagspreises in Zahlung genommen. – Als Kriegs-
anleihe in diesem Sinne gelten sämtliche 5 %igen Schuldver-
schreibungen des Reichs ohne Unterschied sowie die seit der 6. An-
leihe ausgegebenen 4 ½ %igen auslosbaren Schatzanweisungen. 

Willst Du also vorteilhaft
kaufen, dann – zeichne
Kriegsanleihe!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (14. April 2018). 14. April 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. März 2025 von https://doi.org/10.58079/ctyw


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