3. April 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 3. April 1918

Der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird unter die Aufsicht der Behörden gestellt. Es gilt den Ankauf von Grund und Boden zu steuern.

    –  Der Epidemie, Gutsbesitzer zu werden,
die in den Kreisen der Kriegsgewinnler in be-
drohlicher Weise umgeht, wird die neue Bun-
desratsverordnung über den Verkehr mit
Grundstücken in wirksamer Weise steuern.
Die reichgewordenen Kriegsgewinnler erstreben
den Erwerb von Landbesitz, teils um ihre ge-
sellschaftliche Stellung zu heben, teils weil
ihnen diese Anlage von Kapital unter den heu-
tigen Verhältnissen besonders vorteilhaft er-
scheint, teils auch um die Erfassung von Kriegs-
gewinn durch die Kriegssteuer zu erschweren.
Die Folgen derartiger Verschiebungen stehen
im Widerspruch mit den Zielen der Innen-
siedlung, der Kriegsernährung und der Volks-
wirtschaft. Es erwies sich daher als nötig,
den Verkehr mit land- und forstwirtschaftli-
chen Grundstücken unter behördlicher Aufsicht
zu stellen. Genehmigungspflichtig sind fortan
alle Rechtsgeschäfte dringlicher und schuldrechtli-
cher Art über Grundstücke, die über 5 Hektar
groß sind. Die Genehmigung darf nur ver-
sagt werden, wenn durch die Grundstücksüber-
tragung die ordnungsmäßige Bewirtschaftung
gefährdet wird, insbesondere bei Übertragung
an Nichtlandwirte, bei unwirtschaftlicher Zer-
schlagung, bei Aussaugung bisher selbständiger
Betriebe und bei Ausbeutung der Notlage des
Eigentümers. Zu dem gleichen Zwecke kann
die Veräußerung oder Entfernung von leben-
dem oder toten Inventar untersagt werden.
Gegen die Versagung der Genehmigung ist Be-
schwerde zulässig.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.