10. April 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. April 1918

Neue Bestimmungen für die Brotmarken

Bekanntmachung
betr[effend] Brotversorgung.
Mit Rücksicht auf die Knappheit an Brotgetreide
wird vom 15. April d[iese]s J[ahre]s ab die Brotportion der
versorgungsberechtigten Bevölkerung von 1750 Gr[amm]
auf 1500 Gr[amm] pro Kopf und Woche herabgesetzt.
Die Zulagen an Schwer- und Schwerstarbeiter sowie
an schwangere Frauen und an Mütter von Säuglingen
bleiben bis auf Weiteres in der bisherigen Höhe bestehen.

In der allgemeinen Brotkarte verlieren die Marken
mit dem Buchstaben D vom 15. April ab ihre Gültig-

keit. Die Brotkarten sind dem zuständigen Bürger-
meisteramt zu dem von demselben festzusetzenden Termin
zwecks Entfernung der Marken mit dem Buchstaben D
einzureichen.
Im Hinblick auf vorstehende Bestimmung erhält
§ 1 meiner Bekanntmachung vom 29. Oktober 1917,
betr[effend] Neufestsetzung des höchstzulässigen Brot- oder
Mehlverbrauchs der brotversorgungsberechtigten Be-
völkerung im Kreise Schleiden, den Wortlaut:
Die brotversorgungsberechtigte Bevölkerung
mit Ausnahme der Säuglinge erhält vom 15.
April d[iese]s J[ahre]s ab pro Kopf und Woche 1164
Gr[amm] Mehl oder 1500 Gr[amm] Brot.
Von der Beimischung von Trockenkartoffelgut zum
Brot wird bis auf Weiteres Abstand genommen. Als
Ersatz für den Ausfall an Brot erhält die brotver-
sorgungsberechtigte Bevölkerung vom 15. d[iese]s M[ona]ts
ab bis zum 15. August d[iese]s J[ahre]s Anspruch auf eine
Kartoffelzulage von pro Kopf und Woche 750 Gr[amm].
Hinsichtlich der Ausgabe dieser Zulage ergeht besondere
Anordnung.
Schleiden, den 2. April 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf v[on] Spee.


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Kreisarchiv Euskirchen (10. April 2018). 10. April 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. September 2024 von https://doi.org/10.58079/ctx3


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