Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 23. März 1918
Kriegsanleihen als Zahlungsmittel bei Versteigerungen aus Beständen der Heeres- und Marineverwaltung
Annahme von Kriegsanleihe
an Zahlungs statt.
Bei den Verkäufen und Versteigerungen aus Beständen
der Heeres- und Marineverwaltung, die für Kriegs-
zwecke nicht mehr benötigt werden, kann die Zahlung
vorzugsweise durch Hingabe von Kriegsanleihe ge-
leistet werden. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alles,
was bei der Demobilisierung zur Abgabe an die Be-
völkerung frei wird, also insbesondere auf Pferde,
Fahrzeuge und Geschirre; Feldbahngerät, Motor-
lokomotiven und Kraftfahrzeuge nebst deren Zubehör;
Futtermittel und Geräte sowie Werkzeug; Fabrik-
einrichtungen mit den zugehörigen Maschinen und Ge-
räten; Eisen, Stahl und andere Metalle; Holz und
sonstiges Baumaterial; Webstoffe und Rohstoffe aller
Art. Käufer, welche die Bezahlung in Kriegsanleihe
anbieten, werden bei sonst gleichen Geboten in erster
Linie berücksichtigt. Die Kriegsanleihe wird zum
vollen Nennbetrage angerechnet und bis zur Höhe des
Kauf- oder Zuschlagepreises in Zahlung genommen.
Als Kriegsanleihe gelten die 5%igen Schuldver-
schreibungen aller Kriegsanleihen ohne Unterschied
sowie die erstmalig bei der 6. Kriegsanleihe ausge-
gebenen 4 ½%igen auslosbaren Schatzanweisungen.
Schleiden, den 15. März 1918.
Der Königliche Landrat.
Graf [von] Spee.
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Kreisarchiv Euskirchen (23. März 2018). 23. März 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ctvv