20. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 20. März 1918

Musterung der Wehrpflichtigen aus dem Jahrgang 1900 und Zurückgestellten im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Für den Kreis Schleiden findet die Musterung der

im Jahre 1900 geborenen und der aus den Jahr-
göngen 1899, 98, 97, 96, 95 und 1894 zurückge-
stellten oder zeitlich untaugliche befundenen Wehr-
pflichtigen nach nachstehendem Plane statt. Diejenigen
Wehrpflichtigen, die in den Kreis zugezogen oder
innerhalb des Kreises verzogen sind, oder sich über-
haupt noch nicht zur Stammrolle gemeldet haben,
werden aufgefordert, die unterlassene Meldung beim
zuständigen Bürgermeisteramte sofort nachzuholen.

Wer die Meldung unterläßt, wird nach den Militär-
gesetzen bestraft und hat unter Umständen sofortige
Einstellung als unsicherer Dienstpflichtiger zu gewärtigen.
Wehrpflichtige, die bereits eine endgültige Ent-
scheidung, k[riegs]v[erwendungsfähig], g[arnisons]v[erwendungsfähig), a[rbeits]v[erwendungsfähig] oder k[riegs]u[nbrauchbar] erhalten haben
und auf Reklamation hin vom Heeresdienst zurück
gestellt sind, brauchen sich nicht zur Musterung zu
stellen. Die Musterung findet statt:
In Blankenheim im Hotel Kölner Hof, jedesmal
vormittags 9 Uhr beginnend:
Am Mittwoch, den 3 April, für die Bürgermeistereien
Marmagen. Cronenburg, Dollendorf und
Lommersdorf.
Am 4 April für die Bürgermeistereien Holzmülheim –
Tondorf, Weyer, Noethen und Blankenheim.
In Schleiden im Hotel Büsch, jedesmal
vormittags 9 Uhr beginnend:
Am 5. April für die Bürgermeistereien Call, Keldenich,
Wahlen und Wallenthal.
Am 6. April für die Bürgermeistereien Mechernich,
Schleiden und Harperscheid.
Am 8. April für die Bürgermeistereien Eicks, Bleibuir,
Gemünd und Dreiborn.
Am 9. April für die Bürgermeistereien Heimbach,
Hellenthal, Hollerath und Udenbreth.
Die Verordnung erfolgt durch die Ortsbehörde
(Bürgermeisteramt).
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungs-
termine verhindert ist, hat ein ärztliches Attest ein-
zureichen, welches durch die Ortsbehörde beglaubigt sein
muß, sofern der auszustellende Arzt nicht angestellt ist.
Nach den vom Kriegsministerium zum Gesetz über
die Musterung der Untauglichen erlassenen Ausführungs-
bestimmungen dürfen auf besonderen Antrag solche
Gestellungspflichtige vom persönlichen Erscheinen vor
der Ersatzkommission entbunden werden, welche durch
ein ärztliches Attest oder amtliche Bescheinigung des
Bürgermeisters nachweisen, daß sie nicht persönlich
erscheinen können, z. B. bei Verkrüppelung oder Miß-
gestaltung des ganzen Körpers, Geisteskrankheit,
Epilepsie, chronischen Gehirn-, Rückenmarks und anderen
chronischen Nervenleiden, Blindheit beider Augen,
Taubheit beider Ohren, Verlust größerer Gliedmaßen.
Gestellungspflichtige, welche an Taubheit oder der-
gleichen äußerlich nicht erkennbaren Gebrechen leiden,
haben solche durch glaubhafte Atteste der Geistlichen,
Lehrer oder Arbeitgeber p[erge] p[erge] zu begründen.
Die von den Gestellungspflichten oder ihren An-
gehörigen vorgelegten Urkunden müssen obrigkeitlich
beglaubigt sein. Die Herren Bürgermeister des
Kreises werden ersucht, nach Vorstehendem die Be-
orderung der Gestellungspflichtigen und Beachtung der
Bestimmungen der Wehrordnung zu veranlassen und
für ihre rechtzeitige Gestellung beim Musterungsgeschäft
zu sorgen.
Allen Gestellungspflichtigen mache ich zur besonderen
Pflicht, körperlich rein, in reiner Wäsche und voll-
ständig nüchtern zu erscheinen, wie ich überhaupt von
allen ein dem Ernste der Zeit angemessenes und ge-
sittetes Verhalten erwarte. Ich würde es sehr be-
dauern, wenn ich gezwungen wäre, mit Strafen vorzugehen.
Schleiden, den 13. März 1918.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission.
Graf von Spee, K[öni]gl[icher] Landrat.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.