Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. März 1918
Einschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.
Abt[ei]l[un]g V. W. Nr. 11 687.
Verordnung
über
Arbeitshilfe in der Land- und Forstwirtschaft.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes vom 4. Juni 1851
(Gesetzsamml[ung] S[eite] 451) in Verbindung mit dem Reichsgesetz
vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl[att] S[eite] 813) wird für
den Befehlsbereich des VIII. Armeekorps mit Ausnahme der
Befehlsbereiche der Festungen Cöln und Coblenz-Ehrenbreit-
stein, für welche Sonderbestimmungen ergehen, angeordnet:
§ 1.
Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land-
oder Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne
schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde in eine
andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung über-
zutreten.
Ebenso dürfen in Landgemeinden jugendliche Personen,
die in einem Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht
gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung der Orts-
polizeibehörde eine andere als land- oder forstwirtschaftliche
Beschäftigung nicht annehmen.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch
Annahme einer anderen Arbeit das vaterländische Interesse
an der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht
beeinträchtigt wird.
§ 2.
Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet,
auf Aufforderung der zuständigen Behörde im Bezirk ihrer
Wohnsitz- oder einer Nachbargemeinde gegen den jeweils am
Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent-
sprechende land- oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu
übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen
Verhältnisse geschehen kann.
§ 3.
Die Aufforderungen erfolgen durch die Ortspolizeibehörde.
Sie dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind,
um den Ertrag des Bodens, insbesondere die Bestellung der
Felder oder die Einbringung und dem Ausdrusch der Ernte,
sicherzustellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heran-
ziehung auch an Sonn- und Feiertagen zulässig.
§ 4.
Zeugnisse von Kreis- oder anderen beamteten Aerzten
befreien, soweit sie die Unfähigkeit zu der aufgetragenen
Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflichtung zur
Arbeitshilfe.
§ 5.
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (§ 1) sowie
gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung
der Entlohnung (§ 2) steht die Beschwerde an die Aufsichts-
behörde offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist endgültig.
§ 6.
Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt oder einer
auf Grund des § 2 erlassenen Aufforderung ohne ausreichenden
Grund nicht nachkommt oder die Arbeit ohne wichtigen
Grund niederlegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe
bis 1500 M[ar]k bestraft.
§ 7.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung
in Kraft und am 15. Oktober 1918 ausser Kraft.
Coblenz, den 18. 2. 1918.
Der Kommandierende General
Graf von Schmettow.
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Kreisarchiv Euskirchen (13. März 2018). 13. März 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 19. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ctv8