Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland (ALVR), Bestand 462 – Gehörlosenschule Essen – Kriegsangelegenheiten, Nr. 19078.
Im Rahmen der Demobilisierung der Streitkräfte und der Kriegswirtschaft nach dem Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918 wurde festgestellt, dass auf der einen Seite eine Menge Arbeitslose bei den Arbeitsnachweisen1 gemeldet waren, auf der anderen Seite jedoch Arbeit nicht verrichtet wurde, da die Arbeitsplätze nicht den Arbeitsnachweisen gemeldet wurden. Durch diese zwiespältige Lage ergab sich auch die Frage, wer vermittelt werden kann und wer tatsächlich Erwerbslosenunterstützung beanspruchen kann. Daher forderte das „Reichsamt für wirtschaftliche Mobilmachung“ alle privaten Unternehmen, Reichs-, Staats-, und Kommunalbehörden auf, den jeweiligen Bedarf an Arbeitskräften dem zuständigen Arbeitsnachweis zu melden.
1 Arbeitsvermittlungsstellen wurden zur damaligen Zeit Arbeitsnachweise genannt. Dabei wurden gewerbsmäßige von nichtgewerbsmäßigen unterschieden. In diesem Fall gilt die Anordnung nur für nicht gewerbsmäßige Arbeitsnachweise.
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Archiv des LVR (27. November 2018). 27. November 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 3. November 2024 von https://doi.org/10.58079/ctuy