2. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. März 1918

Ahndung des Diebstahls von Treibriemen in einer Farbenfabrik in Leverkusen als Landesverrat

(Treibriemendiebstahl als Landesverrat.) Das
Außerordentliche Kriegsgericht für den Bereich der
Festung Köln hat durch Urteil entschieden, daß die
Entwendung von Treibriemen aus Fabriken, die für
Heeresinteressen arbeiten, als Landesverrat zu bestrafen
ist, da der Fabrikbetrieb dadurch gefährdet und der
feindlichen Macht somit Vorschub geleistet wird. Auf
der Anklagebank saßen der schon vielfach bestrafte

36jährige Arbeiter Ernst Siegel und die Ehefrauen
Helene Liest, 30 Jahre, und Anna Maria Slodowy,
50 Jahre alt, alle drei aus Wiesdorf. Siegel war
Lagerarbeiter bei den Farbenfabriken in Leverkusen
und verdiente täglich 8 M[ar]k. Er war geständig, nachts
in den Keller eines Lagerhauses der Firma gewaltsam
eingebrochen und Treibriemen im Werte von 5000 M[ar]k
gestohlen zu haben. Er verkaufte das Leder, nachdem
er den Fabrikstempel abgeschabt hatte, zum Teil an
die mitangeklagten Frauen, die in Abwesenheit ihrer
zum Heeresdienst eingezogenen Männer Schuhreparatur-
werkstätten betreiben. Ein abermaliger Einbruchs-
versuch Siegels in den Lagerkeller mißglückte; bei
einem dritten erbeutete er aber wieder Treibriemen
im Werte von 2800 M[ar]k, von denen er drei im
Werte von 1000 M[ar]k auf dem Fabrikgrundstück im
Freien liegen lassen mußte, weil die ganze Last ihm
zu schwer war. Wieder verkaufte er von der Beute
Leder an die mitbeschuldigten Schustersfrauen. Die
gestohlenen Treibriemen waren für den Betrieb der
für Heereszwecke arbeitenden Farbenfabriken unbedingt
notwendig. Eine Neuanlage konnte längere Zeit nicht
in Betrieb genommen werden, so daß eine Schädigung
unserer Kriegsmacht vorlag. Siegel wurde deshalb
wegen vollendeten Landesverrates in Tateinheit mit
schwerem Einbruchsdiebstahl und Versuch dazu zu
neun Jahren Zuchthaus, zehnjährigem Ehrverlust und
Polizeiaufsicht verurteilt. Die eine der angeklagten
Schustersfrauen muß den verbotenen Ankauf von
Treibriemen und die Hehlerei mit sechs Monaten, die
andere mit acht Monaten Gefängnis büßen.


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Kreisarchiv Euskirchen (2. März 2018). 2. März 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 28. April 2025 von https://doi.org/10.58079/ctue


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