Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. Oktober 1914
Die Kinobetreiber werden verpflichtet ihre Werbung von der Polizeibehörde genehmigen zu lassen.
Solingen. Für die Kinos ist eine Polizeiverord-
nung erlassen, deren wesentliche Bestimmungen lauten: Die
Veranstalter öffentlicher Lichtbildvorführungen sind ver-
pflichtet, die auf ihre Darbietungen bezüglichen Bekannt-
machungen, Plakate und Aufrufe, welche öffentlich ange-
schlagen, angeheftet oder ausgestellt werden sollen, mindestens
24 Stunden vor der beabsichtigten Veröffentlichung der Polizei-
behörde zur Genehmigung vorzulegen. Zuwiderhandlungen
gegen die Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe von
1 bis 30 Mark bestraft. Die Polizeiverordnung vom 7. No-
vember 1910 wird aufgehoben.