Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. Mai 1918
Die völkerrechtlichen Bestimmungen zur Verwendung ausgetauschter Kriegsgefangener.
Wiederverwendung zurückgekehrter Kriegsgefangener
Das neue Uebereinkommen mit Frankreich hat den Aus-
tausch von Kriegsgefangenen in größerem Umfang ermöglicht.
Ueber die schließliche Verwendung dieser Austauschgefangenen
herrscht in den beteiligten Kreisen eine gewisse Unklarheit. Eine
Verfügung des Kriegsministeriums vom 15. Juli 1917 sagt
darüber:
1. Sämtlichen deutschen Staatsangehörigen, die von feind-
lichen Mächten während des Krieges in die Heimat entlassen
worden sind bez[iehungs]w[eise] entlassen werden, sei es, daß sie als schwer-
verwundete Kriegsgefangene oder auf Grund besonderer Ver-
einbarungen für Kriegsgefangenenaustausch oder als Zivil-
gefangene wegen dauernder Dienstuntauglichkeit oder mit Rück-
sicht auf ihr Alter oder aus sonstigen Gründen ausgetauscht
wurden oder werden, dürfen, und zwar einerlei, ob es sich um
Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften handelt, nur inner-
halb des Heimatsgebietes Verwendung finden.
2. Soweit auf Grund der bisherigen Bestimmungen in
Einzelfällen anders verfahren ist, haben die betreffenden Dienst-
stellen alsbald das Erforderliche zu veranlassen, damit auch in
diesen Fällen die Bestimmungen zu N[umme]r 1 zur Durchführung
gebracht werden.
3. Sollten ausnahmsweise besondere Gründe eine
Verwendung der dem genannten Personenkreise angehörigen
Wehrpflichtigen im Heere außerhalb des Heimatgebietes er-
wünscht erscheinen lassen, so dürfen sie keinesfalls gegen das
Land verwendet werden, von dem sie zu Kriegsgefangenen ge-
macht wurden bez[iehungs]w[eise] von dem sie interniert waren. In
Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Kriegsministeriums her-
beizuführen.
Diejenigen wehrpflichtigen Personen, die sich durch die
Flucht der feindlichen Gewalt entzogen haben, dürfen im Heere
nur im Heimats- oder Etappenbereich oder im Gebiet des Gene-
ralgouverneurs Verwendung finden. Aber auch diese Personen
können ausnahmsweise wieder an der Front verwendet werden,
aber dann nicht gegen den Feind, in dessen Gefangenschaft sie
gewesen sind. – Das ausgetauschte Sanitätspersonal darf ganz
unbeschränkt wieder im Sanitätsdienst, dagegen nicht zum
Dienst mit der Waffe verwendet werden.
Dagegen unterliegt die Verwendung der nach den
Friedensschlüssen im Osten von dort zurückkehren Kriegs-
gefangenen völkerrechtlich keinerlei Beschränkungen. Diese
Mannschaften kommen zunächst in eine dreiwöchentliche
Quarantäne, dann werden sie ihrem Ersatztruppenteil über-
wiesen, der über ihr ferneres Schicksal entscheidet.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (25. Mai 2018). 25. Mai 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/ctp6