Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. April 1918
Die Stadt Solingen regelt den Brot- und Mehlverkehr neu
Verordnung über die Regelung des Brot- und Mehlverkehrs
im Stadtkreis Solingen.
Auf Grund des § 57 der Reichsgetreideordnung
für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att]
S[eite] 507) und der dazu ergangenen Preußischen Aus-
führungsanweisung vom 7. Juli 1917 wird mit Ge-
nehmigung des Regierungspräsidenten zu Düsseldorf
für den Stadtkreis Solingen folgendes bestimmt:
§ 1.
Brot und Mehl darf an die Verbraucher nur
von solchen Bäckereien (Brotfabriken) und Verkaufs-
stellen abgegeben werden, die von dem Oberbürger-
meister zugelassen sind.
Mehl im Sinne dieser Bestimmungen ist Weizen-,
Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl.
§ 2.
Brot und Mehl darf nur gegen Vorzeigung der
Brotkarten und Brotberechtigungsausweise abgegeben
und entnommen werden, die die vom Oberbürger-
meister bestimmten Stellen (Kartenstellen) ausgeben.
§ 3.
Brotkarten werden ausgestellt für jede Familie
und jede Einzelperson (Zimmermieter, Schlafburschen,
Dienstboten und dergl[eichen]).
Es ist unzulässig, für dieselbe Person mehrere
Brotkarten zu beantragen oder Brotkarten für eine
größere Personenzahl ausstellen zu lassen, als der
betreffenden Familie nach ihrem Personenstand zu-
kommt.
Bei jedem Antrag auf Ausstellung einer Brot-
karte kann die Ausgabestelle einen Ausweis des An-
tragsstellers in geeignet erscheinender Weise verlangen.
§ 4.
Veränderungen des Personenstandes infolge
Einziehung zum Heeresdienst, Todesfall, Fortzug oder
dergl[eichen] sind spätestens binnen drei Tagen vom Haus-
haltungsvorstand oder dessen Stellvertreter dem zu-
ständigen Bureau (Kartenstelle) unter Vorlegung der
Brotkarte und der übrigen Versorgungskarten anzu-
zeigen.
§ 5.
Für Kranken- und Pflegeanstalten, Waisenhäuser,
Ledigenheime, Strafanstalten und dergleichen werden
besondere Berechtigungsausweise zum Bezuge von
Brot und Mehl durch die Mehlverteilungsstelle aus-
gehändigt.
Die Leiter dieser Anstalten haben über die be-
zogenen und verbrauchten Mengen von Brot und
Mehl Tagebücher nach vorgeschriebenem Muster zu
führen. Diese Tagebücher sind am letzten Monats-
tage abzuschließen; Abschrift des Monatsabschlusses
ist mit Angabe der in dem Monat geleisteten Pflege-
tage (einschließlich der Pflegetage des Personals)
spätestens am dritten Tage des folgenden Monats dem
Oberbürgermeister (Mehlverteilungsstelle Grashof) ein-
zureichen. Die Anstaltsleiter sind dafür verantwort-
lich, daß der durchschnittliche Tagesverbrauch an Brot
und Mehl die ihnen vom Oberbürgermeister be-
zeichnete Menge nicht überschreitet.
§ 6.
In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften,
Speiseanstalten, Kaffeestuben, Erfrischungsräumen
und dergleichen darf Brot nur gegen Ablieferung
von Reichsreisebrotmarken abgegeben und entnommen
werden.
Brot und Mehl darf an diese Betriebe gegen
Ablieferung der von den Gästen empfangenen Reichs-
reisebrotmarken nur von derjenigen Bäckerei (Brot-
verkaufsstelle) abgegeben werden, in deren Kunden-
liste sie eingetragen sind.
§ 7.
Die Ausgabe der Brotkarten und der Brot-
berechtigungsausweise erfolgt in der vom Oberbürger-
meister öffentlich bekanntgegebenen Zeit in den von
ihm bestimmten Ausgabestellen.
Nach Ablauf dieser Zeit geschieht die Ausstellung
nur gegen eine Gebühr von 2 Mark und nur im
Lebensmittelamt Grashof.
Für von auswärts Zuziehende erfolgt die erst-
malige Ausstellung der Brotkarten nur gegen Vor-
zeigung der hier erfolgten polizeilichen Anmeldung
und gegen Ablieferung der Abmeldebescheinigung
aus der Lebensmittelversorgung der bisherigen Ver-
sorgungsgemeinde.
§ 8.
Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebens-
jahre kann auf Antrag statt der Brotkarte eine
Kinderkarte ausgestellt werden, die über eine vom
Oberbürgermeister festgesetzte verkürzte Brot- oder
Mehlmenge lautet und als Ersatz für die Brotver-
kürzung zum Bezuge anderer Lebensmittel berechtigt.
Auf den Verkehr mit diesen Kinderkarten finden die
Vorschriften über die Brotkarten sinngemäß Anwen-
dung.
§ 9.
Krankenbrot (Weißbrot), Grahambrot, Zwieback
und das dem Kommunalverband von der Reichs-
getreidestelle überwiesene Krankengebäck dürfen nur
nach besonderer, vom Oberbürgermeister erlassener
Vorschrift gegen Vorzeigung und Entwertung beson-
derer Karten (Kranken-, Kinder-, Zwiebackkarten), auf
die die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäße An-
wendung finden, abgegeben und entnommen werden.
Das Umrechnungsverhältnis von Zwieback gegen Brot
wird vom Oberbürgermeister festgesetzt.
§ 10.
Die Ausstellung von Brotzusatzkarten und der
Verkehr mit Reichsreisebrotmarken sowie die Ver-
sorgung der Brotselbstversorger unterliegen be-
sonderer Regelung.
§ 11.
Die Brotkarten, Brotzusatzkarten und Brotbe-
rechtigungsausweise sind nicht übertragbar.
Wer eine fremde Brotkarte oder Brotzusatzkarte
oder einen Brotberechtigungsausweis oder Teile da-
von findet oder auf eine andere Weise in Besitz
bekommt, hat sie ungesäumt bei der Kartenstelle Gras-
hof abzugeben. Eine fremde Karte darf unter keinen
Umständen zur Brot- oder Mehlentnahme benutzt
werden.
§ 12.
Für verlorene, gestohlene oder sonst abhanden
gekommene Brotkarten und Brotberechtigungsaus-
weise wird Ersatz nur geleistet, wenn der Ver-
lust gehörig glaubhaft gemacht wird und gegen eine
Gebühr von 3 Mark für jeden noch gültigen Abschnitt.
Ein verlorener einzelner Wochenkontrollabschnitt
wird nicht ersetzt. In diesem Fall wird eine neue
Brotkarte gegen die in Absatz 1 bestimmte Gebühr
und gegen Ablieferung der Restbrotkarte ausgestellt.
Für verloren gegangene Brotzusatzkarten wird
in keinem Falle Ersatz geleistet.
Der Haushaltungsvorstand oder dessen Stellver-
treter haftet für jeden Mißbrauch, der mit den Brot-
karten getrieben wird.
§ 13.
Bei dauerndem Wechsel des Aufenthaltsortes
(Umzug) ist die Brotkarte zusammen mit den übrigen
Versorgungskarten, bevor die polizeiliche Abmeldung
vorgenommen wird, an die Kartenstelle (Rathaus)
abzugeben und die Abmeldung aus der Brotversor-
gung zu bewirken. Der Abmeldende erhält über die
Abmeldung eine Abmeldebescheinigung (dauernde
Abmeldung aus der Lebensmittelversorgung). Auf
Wunsch werden Reisebrotmarken für eine kurze Frist
unter Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in
die Abmeldebescheinigung ausgehändigt.
Bei Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen werden
unter Vorlage und Entwertung der örtlichen Brot-
karte Reichsreisebrotmarken für die Dauer der Ab-
wesenheit von den hiermit vom Oberbürgermeister
beauftragten Ausgabestellen ausgehändigt.
Bei längeren Reisen hat die Abmeldung aus der
bisherigen Versorgung zu erfolgen. Der Reisende
bleibt jedoch hier brotversorgungsberechtigt; er erhält
gegen Ablieferung der in seinem Besitz befindlichen
Brotkarte Reichsreisebrotmarken bis zur Dauer von
drei Monaten ausgehändigt oder auf Wunsch nach-
gesandt. Der Abmeldende bekommt eine Abmelde-
bescheinigung (vorübergehende Abmeldung aus der
Lebensmittelversorgung), in der der Zeitraum, für
den Reichsreisebrotmarken ausgehändigt sind, ver-
merkt ist.
Außer der „Abmeldebescheinigung“, die der Be-
hörde des neuen Aufenthaltsortes abzugeben ist, wird
dem Reisenden ein „Reiseschein“ ausgestellt, den er
aufzubewahren hat. Hat der Reisende die zulässige
Zahl von Reichsreisebrotmarken bei der Abmeldung
nicht schon voll erhalten, so werden ihm weitere Mar-
ken bis zur zulässigen Höchstzahl nur unter Vorlage
dieses Reisescheins nachgesandt.
Im übrigen richtet sich der Verkehr mit Reichs-
reisebrotmarken nach den hierfür getroffenen Sonder-
bestimmungen.
§ 14.
Brot und Mehl darf nur bis zu der auf der
Brotkarte und den Berechtigungsausweisen ange-
gebenen Höchstmenge verabfolgt werden, wobei
350 Gramm Mehl gleich 1 Pfund Brot gerechnet
werden. Brot darf entweder im ganzen abgegeben
werden oder in Teilen nach Gewicht.
Auf jedes mit „W“ bezeichnete Feld der Brot-
karte müssen auf Verlangen 350 Gramm Mehl ab-
gegeben werden.
§ 15.
Jede Brotkarte enthält für jede der Haushaltung
zustehenden 500 Gramm Brot oder 350 Gramm
Mehl ein Feld. Brot und Mehl darf nur verabfolgt
werden gegen Lochung einer entsprechenden Zahl
dieser Felder. Jede andere Art der Entwertung ist
verboten. Die Lochung hat der Verkäufer sofort bei
dem Verkauf vorzunehmen. Die Brotkarten dürfen
nicht in den Verkaufsstellen aufbewahrt werden.
Innerhalb jeder von Samstag bis einschließlich
Freitag laufenden Woche darf nur die für diese Woche
bestimmte, in der Brotkarte angegebene Menge Brot
und Mehl abgegeben und entnommen werden.
§ 16.
Während der Gültigkeitsdauer der Brotkarte und
der Brotberechtigungsausweise darf Brot und Mehl
nur bei ein und derselben Brotverkaufsstelle ent-
nommen werden. Die Wahl der Brotverkaufsstelle
steht dem Bezugsberechtigten frei. Die Bezugsberech-
tigten haben innerhalb der vom Oberbürgermeister
festgesetzten Frist der von ihnen gewählten Brotver-
kaufsstelle unter Vorlegung der Brotkarte die Zahl
der zu versorgenden Personen mitzuteilen. Die Brot-
verkaufsstelle hat diese Anmeldung in eine Kunden-
liste unter Angabe des Namens und der Wohnung
des Kunden, der Nummer der Brotkarte und der Zahl
der versorgungsberechtigten Personen einzutragen
und den Firmenstempel auf die Brotkarte und den Be-
stellabschnitt an der dazu bestimmten Stelle aufzu-
drücken. Die Eintragungen in die Kundenliste sind
laufend zu numerieren. Die laufende Nummer des
Kunden in der Kundenliste ist in die Brotkarte und
den Bestellabschnitt einzutragen. Die Verkaufsstellen
haben den an der Brotkarte befindlichen Bestell-
abschnitt abzutrennen und an sich zu nehmen und die
gesammelten Anmeldeabschnitte der Mehlverteilungs-
stelle nach näherer Anweisung aufgerechnet abzu-
liefern.
Die Kundenlisten sind sorgfältig und übersichtlich
nach dem vom Oberbürgermeister vorgeschriebenen
Muster zu führen und der Stadtverwaltung und
ihren Beauftragen auf Erfordern jederzeit vorzu-
legen. Formulare für die Kundenlisten sind im Ver-
lag der Solinger Zeitung gegen Erstattung der
Kosten zu haben. Nach Ablauf jeder Versorgungs-
periode sind die Kundenlisten der Mehlverteilungs-
stelle abzuliefern.
Ein Wechsel der Brotverkaufsstelle innerhalb der
genannten Frist ist nur mit Genehmigung des Ober-
bürgermeisters gestattet. Begründete Anträge sind
unter Vorlegung der Brotkarte bei der Kartenaus-
gabe zu stellen.
§ 17.
Gegen Brotzusatzkarten dürfen Brot und Mehl
nur bei derjenigen Brotverkaufsstelle entnommen
werden, bei der der Bezugsberechtigte in die Kunden-
liche eingetragen ist, und nur gegen Vorzeigung der
allgemeinen Brotkarte.
§ 18.
Die Brotverkaufsstellen haben bei der ersten Ab-
gabe von Brot und Mehl den Kontrollabschnitt ab-
zureißen und auf der Rückseite mit ihrem Firmen-
stempel zu versehen. Ferner ist durch Auf-
druck des Firmenstempels an der dafür bestimmten
Stelle der Brotkarte die Abtrennung des Kontroll-
abschnittes zu bescheinigen. Die Entfernung
dieses Kontrollabschnitts von anderer Seite als der
zuständigen Brotverkaufsstelle ist untersagt.
Die Abgabe von Brot gegen lose Kontrollab-
schnitte und ohne vorherige Entwertung der Brot-
karte sowie die Entwertung der Brotkarte und die
Abgabe von Brot und Mehl im voraus über die
gültige Wochenmenge hinaus ist verboten.
§ 19.
Die Brotverkaufsstellen haben die Brotzusatz-
karten und die Einzelabschnitte der Brotberechti-
gungsausweise sofort nach Ablieferung durch den
Verbraucher durch Aufdruck ihres Firmenstempels zu
entwerten.
§ 20.
Die Brotverkaufsstellen haben die gesammelten
Kontrollabschnitte, Einzelabschnitte der Brotberechti-
gungsausweise und Zusatzbrotkarten sorgsam auf-
zubewahren und geordnet nach den verschiedenen
Mengeneinheiten gebündelt (auf Nachtragsbogen auf-
gerechnet) bis spätestens Mittwoch jeder Woche der
Mehlverteilungsstelle abzuliefern.
Ueber die Zahl der abgelieferten Karten und
Abschnitte ist eine vom Oberbürgermeister vorge-
schriebene Nachweisung auszufüllen. Unrichtige An-
gaben über die abgelieferten Mengen sind strafbar.
Für die Richtigkeit der Angaben haftet der Inhaber
oder Betriebsleiter der Brotverkaufsstelle.
Die Kontrollabschnitte, Zusatzkarten und Ab-
schnitte der Berechtigungsausweise verlieren vierzehn
Tage nach dem Datum des Abschnittes ihre Gültigkeit
hinsichtlich der Berechtigung zum Bezuge von Mehl
seitens der Brotverkaufsstelle.
Auf gefälschte Karten und Abschnitte wird kein
Mehl überwiesen.
§ 21.
Nach Maßgabe der abgelieferten Karten und
Abschnitte wird den Bäckereien wöchentlich Mehl an-
gewiesen. Wer mehr Mehl verbackt oder abgibt, als
ihm nach dieser Zuweisung zusteht, macht sich strafbar.
Das geschäftliche Verfahren der Mehlverteilung
unterliegt besonderer Regelung.
§ 22.
Jede Brotverkaufsstelle ist verpflichtet, die Be-
zugsberechtigten, die sich in ihre Kundenliste haben
eintragen lassen, gleichmäßig zu bedienen. Jede Be-
vorzugung eines Kunden ist verboten.
§ 23.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 79 der
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom
21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist straf-
bar. Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob
sie dem Täter gehören oder nicht.
Ist die strafbare Handlung gewerbs- oder ge-
wohnheitsmäßig betrieben, so kann die Strafe gemäß
§ 80 a. a. O. auf Gefängnis bis zu 5 Jahren und
Geldstrafe bis zu 100 000 Mark erhöht werden.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrecht erkannt werden.
Geschäfte, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich
in Befolgung der Pflichten, die ihnen diese Verord-
nung auferlegt, unzuverlässig erweisen, können ge-
mäß § 69 a. a. O. geschlossen werden.
§ 24.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Alle bisherigen Verordnungen über die Rege-
lung des Brot- und Mehlverkehrs im Stadtkreise So-
lingen treten hiermit außer Kraft.
Solingen, den 20. April 1918.
Der Oberbürgermeister: Dicke.
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Stadtarchiv Solingen (22. April 2018). 22. April 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/ctl6