15. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. April 1918

Jugendliche dürfen an keinen Wettspiel mehr Teilnehmen – harte Strafen drohen!

     Ein vernünftiges und zeitgemäßes Verbot
erläßt der kommandierende General des 7. Armeekorps:
   Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich
   1. allen jugendlichen Personen unter 17 Jahren, sowie Er-
       wachsenen für Rechnung Jugendlicher das Wetten am
       Totalisator, auf den Rennplätzen und an allen sonstigen
       Wettannahmestellen, sowohl für eigene als für fremde
       Rechnung;
   2. den Schalterbeamten des Totalisators, sowie den In-
       habern von Wettannahmestellen und deren Angestellten
       die Annahme von Wetten seitens Jugendlicher unter 17
       Jahren, auch wenn die Wette für Rechnung Erwachsener
       abgeschlossen werden soll, sowie die Annahme von Wetten
       Erwachsener, sofern sie für Rechnung Jugendlicher
       handeln.
   Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (15. April 2018). 15. April 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. Mai 2026 von https://doi.org/10.58079/ctkg


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