Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. April 1918
Jugendliche dürfen an keinen Wettspiel mehr Teilnehmen – harte Strafen drohen!
Ein vernünftiges und zeitgemäßes Verbot
erläßt der kommandierende General des 7. Armeekorps:
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich
1. allen jugendlichen Personen unter 17 Jahren, sowie Er-
wachsenen für Rechnung Jugendlicher das Wetten am
Totalisator, auf den Rennplätzen und an allen sonstigen
Wettannahmestellen, sowohl für eigene als für fremde
Rechnung;
2. den Schalterbeamten des Totalisators, sowie den In-
habern von Wettannahmestellen und deren Angestellten
die Annahme von Wetten seitens Jugendlicher unter 17
Jahren, auch wenn die Wette für Rechnung Erwachsener
abgeschlossen werden soll, sowie die Annahme von Wetten
Erwachsener, sofern sie für Rechnung Jugendlicher
handeln.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.