2. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. April 1918

Die zukünftige Regelung der Stromentnahme in Solingen

       Bekanntmachung
                 an die
  Elektrizitäts-Verbraucher.
   Die Stromentnahme für April 1918 und die
kommenden Monate darf 80 % des Verbrauches
der gleichen Monate des Jahres 1916 betragen.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die-
jenigen Abnehmer, deren Strombezug in den letzten
Monaten sich nicht nach der gleichen Zeit des Vor-
jahres richtete, sondern besonders festgesetzt wurde.
Diese Abnehmer können die gleiche Strommenge
beziehen, die ihnen für März 1918 zugewiesen
wurde. Die Entnahmezeit ist nicht beschränkt. Diese
Bestimmungen gelten auch für die kommenden Mo-
nate, sofern keine anderweitige Mitteilung an die
Abnehmer gelangt.
   Großabnehmer erhalten besondere Nachricht.
   Die früher bekanntgegebenen Verordnungen
des Reichskohlenkommissars über die Einschränkung
des Verbrauchs elektrischer Arbeit behalten ihre
Gültigkeit.
Städt[ische] Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke
                                       Solingen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (2. April 2018). 2. April 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cti9


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