Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. April 1918
Warnung vor Tuberkulose-Erkrankung
Bekanntmachung.
Im Interesse der Volksgesundheit und insbesondere zur Be-
kämpfung der Tuberkulose werden folgende Ratschläge resp[ektive] War-
nungen zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
1. Niemand sollte in eine neue Wohnung einziehen, bevor die-
selbe einer gründlichen Desinfektion unterzogen worden ist. Hat in
der Wohnung bisher ein an Tuberkulose Leidender gewohnt, so ist
das Beziehen der Räume ohne Desinfektion direkt mit Gefahr ver-
bunden. Die Desinfektion besteht in gründlicher Reinigung der Fuß-
böden, Abseifen der Türen, Fenster usw., Erneuerung des Kalk-
anstrichs der Decken und Wände, oder Tapezieren der letzteren. For-
malindesinfektionen werden auf besonderen Antrag von der Polizei-
verwaltung ausgeführt.
2. Niemand sollte als Kost- und Quartiernehmer bei einer Fa-
milie wohnen, wo Angehörige derselben oder andere Kostgänger an
Tuberkulose leiden. Personen, welche Quartiere vermieten, sollten,
so lange Mitglieder der Familie an Tuberkulose leiden, keine Kost-
und Schlafgänger aufnehmen. Müssen an Tuberkulose leidende
Personen Quartier außerhalb ihrer Familie nehmen, so sollten sie
darauf sehen, daß sie gesondert untergebracht werden.
Solingen, den 30. März 1918.
Die Polizeiverwaltung: Dicke.
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Stadtarchiv Solingen (2. April 2018). 2. April 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cti8