Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. März 1918
Erläuterungen zu den Bestimmungen der neuen Eierverordnung für den Landkreis Solingen
Eieraufbringung
Noch immer herrschen in Kreisen der Geflügelhalter Zweifel
über die Art der Eieraufbringung und der Eierablieferung. Unser
Kreis ist auch in bezug auf die Eierversorgung Bedarfskreis, d[as] h[eißt]
ein Teil seines Bedarfs wird ihm von außerhalb überwiesen. Auf
die ihm für den Verbrauch zugestandene Gesamtziffer kommt aber
die von ihm selbst aufzubringende Eiermenge in Anrechnung, denn
auch die Bedarfskreise sollen die Hände nicht in den Schoß legen
und nur auf den Segen von oben warten. Die Menge, die der Kreis
aufbringen muß, ist auf Grund der bekannten kürzlich ergangenen
Eierverordnung auf die Geflügelhalter des Kreises umgelegt wor-
den. Jeder einzelne Geflügelhalter wird nach Maßgabe seiner wirt-
schaftlichen Verhältnisse, der Art der Unterbringung der Hühner,
der ev[en]t[uel]l vorhandenen freien Auslaufsmöglichkeit, der Zahl der
Hühner und der Zahl seiner Haushaltungsangehörigen zu einem
bestimmten Aufbringungssoll von der örtlichen Eierkommission ver-
anlagt. Die Grundsätze für die Veranlagung sind von der Eier-
kommission des Kreises, zu der namhafte Geflügelsachverständige,
wie Herr Beigeordneter Kuhlmann-Schlebusch, Frau Justizrat
Dörmer-Opladen u. a. gehören, aufgestellt worden und in die Eier-
verordnung übergegangen. Danach soll bekanntlich von den Ge-
flügelhaltern, deren Hühner freien Auslauf haben, eine Mindest-
menge von 30 Eiern je Legehuhn, von den anderen Geflügelhaltern
eine Mindestmenge von 10 Eiern je Legehuhn aufgebracht werden.
Ob freier Auslauf vorhanden ist, entscheidet die örtliche Eier-
kommission. Im allgemeinen soll freier Auslauf nur bei Geflügel-
haltern angenommen werden, die Landwirte sind und deren Hühner
sich völlig frei bewegen können. Im übrigen steht die örtliche Eier-
kommission in der Beurteilung jedes einzelnen Geflügelhalters frei
da. Es ist also nicht beabsichtigt, alle Geflügelhalter schematisch in
2 Klassen einzuteilen, d[as] h[eißt] in solche die mindestens 30 und in solche
die mindestens 10 Eier je Legehuhn abliefern müssen. Die örtliche
Kommission soll vielmehr unter Berücksichtigung der oben angedeu-
teten, für das Legeergebnis und die Ablieferungsmöglichkeit erheb-
lichen Umstände das Aufbringungssoll abstufen. Nur müssen die im
einzelnen Fall von der Kommission festzusetzenden Ablieferungs-
ziffern sich zwischen den Mindestsätzen von 10 und 30 Stück je Lege-
huhn bewegen. In ganz besonders gearteten Fällen, etwa in Haus-
haltungen, wo nur 3 Hühner, dagegen 7 Haushaltsangehörige
vorhanden sind, darf die Kommission auch unter den Mindestsatz
von 10 Stück je Legehuhn heruntergehen.
Einzelne Geflügelhalter sind leider noch in Ungewißheit, wie-
viel Eier ihnen von ihren Gemeinde zur Ablieferung auferlegt sind.
Das hängt mit den Schwierigkeiten und der zeitraubenden Arbeit
der Veranlagung zusammen. In wenigen Tagen dürften aber im
ganzen Kreise die Veranlagungsbescheide den Geflügelhaltern zuge-
gangen sein. Die Ablieferung der Eier braucht jedenfalls dadurch
nicht beeinträchtigt zu werden, da ja selbstverständlich das, was der
Geflügelhalter im März über das Monatssoll hinaus abliefert, ihm
auf seine Gesamtziffer angerechnet wird, so daß er ev[en]t[uel]l in den fol-
genden Monaten etwas weniger auszuliefern hätte.
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Stadtarchiv Solingen (27. März 2018). 27. März 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cthw