Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. März 1918
Höhere Strafen für das Auf- und Abspringen von Straßenbahnen
Die Unfälle auf den Straßenbahnen durch Auf- und Abspringen
während der Fahrt haben sich in letzter Zeit in bedenklicher Weise
vermehrt, so daß unbedingt hiergegen eingeschritten werden muß.
Die Straßenbahnverwaltungen und Polizeibeamten sind daher
angewiesen, energisch diesem Umfug entgegenzutreten. Fahrgäste,
die den Vorschriften zuwiderhandeln, werden in Zukunft von der
Fahrt ausgeschlossen werden. Auch können solche Personen auf
Grund der §§ 6 Ziffer 2 und 14 der Polizeiverordnung vom 19. De-
zember 1916 mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im
Unvermögensfalle eine entsprechende Haft tritt, bestraft werden.