19. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. März 1918

Die neue „Verordnung über die Regelung des Brot- und Mehlverkehrs im Landkreis Solingen“ mit ihren 22 Paragraphen findet nicht ganz die Zustimmung der „Bergischen Arbeiterstimme“.

   Die Brotversorgung im Landkreis.
   Die Sorge um das tägliche Brot hat unsere beamteten
Juristen zur Schaffung von Gesetzen veranlaßt, die bereits
recht knifflich sind. Der Landrat erläßt eine „Verordnung
über die Regelung des Brot- und Mehlverkehrs im Landkreis
Solingen“, die so ausgedehnt ist wie ihr Name und teilweise
auch so spitzfindig wie dieser. Wer sich in den Begriff „Brot-
und Mehlverkehr“ vertieft, wird bald dahinter kommen, daß
das mehr und anderes besagt, als unsere Ueberschrift. Dieses
neue Brotgesetz hat 22 Paragraphen, von denen wir nur die
andeuten wollen, die neu oder nicht genügend bekannt sind.
Brot- und Mehl darf nur von zugelassenen Verkaufsstellen
abgegeben werden. Unter Mehl wird auch Hafer- und Gersten-
mehl verstanden. Auch letztere Sorten fallen unter die Brot-
karte. Juristisch ist also der Schleichhandel abgetötet. Wer
seine Brotkarte nicht rechtzeitig abholt, muß 2 Mark dafür be-
zahlen. Wer eine Brotkarte findet, muß sie abliefern. Wem


seine Brotkarte in Verlust gerät, der muß für jede noch gültige
Woche, wenn er sich eine Ersatzkarte ausstellen läßt, einen
Taler zahlen. Der Unglückswurm, dem seine Karte etwa
gleich beim Abholen abhanden kommt, hat demnach 24 Emm-
chen zu berappen. Das scheint uns trotz der Entwertung des
Geldes doch eine arge Ueberspannung des Bogens zu sein.
Wir wissen ja auch, daß manche Brotkarten nur mit Krokodils-
tränen beweint wurden und sich in guter Gesundheit an ihrem
„Ersatz“ erfreuten, aber das Malheur ist doch auch wirklich
möglich, und darauf sollte Rücksicht genommen werden. Die
Bestimmung, daß Brot und Mehl auf Brotzusatzkarten nur an
der Stelle, bei der man in die Kundenliste eingetragen ist, ent-
nommen werden darf, ist neu oder wenigstens nicht allgemein
bekannt. Auf Abschnitte, die länger als 14 Tage im Besitz der
Händler sind, wird kein Mehl geliefert. Recht fiskalisch ist die
Bestimmung, daß auf gefälschte Ausweise kein Mehl überwiesen
wird. Wer bekommt denn nichts, wenn vielleicht mehrere
Brotabgabestellen auf raffinierte Fälschungen hereinfielen?
Sie gaben von ihrem ehrlichen Brot her, und das fehlt ihnen
nun zur Versorgung ihrer ehrlichen Kundschaft. Dieser Fiska-
lismus hat doch bedenkliche Seiten.
   Die übrigen Bestimmungen sind die jedermann bekannte
paragraphierte Wirklichkeit. Der § 21 setzt die Strafen gegen
jene fest, die gegen einen oder mehrere der 20 vorhergehenden
Paragraphen sündigen. Auch der Versuch der Versündigung ist
schon strafbar. Man kann beim ersten Verstoß 1 Jahr Ge-
fängnis und 50 000 M[ar]k Geldstrafe oder eines von beidem be-
kommen. Damit die Sünder nicht zu sehr erschrecken, fügen
wir gleich bei, daß man auch mit 3 Mark Geldstrafe schon weg-
kommen kann. Das Jahr und die 50 000 sind Höchststrafen.
Wer gewerbs- oder gewohnheitsmäßig sündigt, der kann
5 Jahre und 100 000 Mark Geldstrafe bekommen und außer-
dem seiner bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gehen. In der
Regel wird’s auch da etwas billiger sein.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (19. März 2018). 19. März 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ctgu


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