26. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Dezember 1917

Postpakte zu öffnen ist verboten.

   –  Die Post und die Postpakete. Das Öffnen
der Pakete in Reichspostämtern durch Postbe-
amtes ist ungesetzlich und daher unzulässig. Seit
einiger Zeit werden die Nachrichten verbreitet,
daß in manchen Postämtern Postpakete von
Postbeamten geöffnet werden, um sie auf ihren
Inhalt zu prüfen bezw. dabei festzustellen, ob
Lebensmittel darin enthalten sind. Eine An-
frage bei den maßgebenden Oberpostbehörden,
auf Grund welcher gesetzliche Bestimmungen
das Öffnen der Postpakete angeordnet wurde
bezw. zulässig ist, hat folgendes Ergebnis ge-
habt: Im Königreich Bayern werden alle
Pakete, die über die Grenze gehen, postseitig
geöffnet, um festzustellen, ob Lebensmittel, de-
ren Ausfuhr im Königreich verboten ist, darin
enthalten sind. Finden sich solche Lebensmittel
vor, so werden sie auf Grund einer nur für
Bayern gültigen Verordnung beschlagnahmt
und an die Regierung abgeliefert. Ein in das
Paket gelegter Zettel benachrichtigt den Adres-
saten von der Beschlagnahme. Für alle Post-


ämter, des übrigen Deutschen Reiches, so
schreibt die Dorfzeitung, besteht aber eine solche
Verordnung nicht. Es hat daher kein Postbe-
amter das Recht, ein Postpaket zu öffnen. Die
Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses ist daher
auch für Pakete auf Grund des Postgesetzes
gewährleistet. Kommt eine Verletzung der
postalischen Bestimmungen vor, so steht dem
Absender eines Pakets das Recht der Beschwerde
zu, und er kann darauf rechnen, daß Abhilfe
sofort geschaffen wird. Wohl aber kann der
Postbeamte bei Auslieferung eines Pakets fra-
gen, ob darin Nahrungsmittel enthalten
sind. Bekommt er die Antwort: Ja! so kann
er die Annahme des Pakets ablehnen. Am
Paket selbst darf er sich unter keinen Umstän-
den vergreifen. Erhält er aber die Antwort:
Nein! so hat er sich damit zu begnügen und er
muß das Paket auf den Weg bringen, wenn es
ordnungsgemäß verpackt ist. Eine andere Aus-
legung der postgesetzlichen Bestimmungen gibt
es nicht, und es sind Schritte eingeleitet, die
dafür sorgen, daß das Postgeheimnis auch wie-
ter gewahrt bleibt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (26. Dezember 2017). 26. Dezember 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 27. April 2025 von https://doi.org/10.58079/ctek


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