Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Februar 1918
Erstmalig verhängte der Einberufungsausschuss des Landkreises Solingen Strafen gegen Hilfdienstpflichtige, die sich nicht an die Vorschriften gehalten haben
Der Einberufungsausschuß.
Der auf Grund des Hilfsdienstgesetzes eingerichtete Einbe-
rufungsausschuß für den Kreis Solingen ist nunmehr zum ersten
Male gegen Hilfsdienstpflichtige, die sich trotz Aufforderung
keine entsprechende Beschäftigung in der Kriegsindustrie gesucht
oder die ihnen zugewiesenen Stellen nicht angetreten haben,
mit Strafen vorgegangen. In seiner letzten Sitzung bestrafte er
v. Sch. aus Höhscheid mit 20 Mark oder vier Tagen Haft. Karl
K. aus Wiesdorf mit 10 Mark oder 2 Tagen Haft, Kl. Aus
Burscheid mit 10 Mark oder 2 Tagen Haft. Der Arbeiter J.
hatte bei der Firma R. u. B. in Wald gearbeitet. Nach Lösung
des Arbeitsverhältnisses hat weder der Arbeiter noch die Firma
dem Einberufungsausschuß Mitteilung gemacht, wozu sie ver-
pflichtet waren. Der Arbeiter und auch die Firma werden mit
je 10 Mark Geldstrafe belegt. Um die beteiligten Kreise mit
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt zu machen,
lassen wir sie hier folgen:
„Die Meldung beim Einberufungsausschuß hat binnen zwei
Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt für die Leute, die vom
Militär entlassen worden sind, mit dem Tage nach der Ent-
lassung. Für die übrigen Hilfsdienstpflichtigen beginnt die Frist
mit dem Tage nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
oder nach der Begründung eines festen Wohnsitzes oder beim
Uebertritt in das Reichsgebiet. Von der persönlichen Meldung
ist befreit, wer sich in der angegebenen Frist beim Einberufungs-
ausschuß schriftlich unter ordnungsgemäßer Ausfüllung der vor-
geschriebenen Karte meldet.
Scheidet ein Meldepflichtiger vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres aus der Beschäftigung bei seinem
jetzigen Arbeitgeber aus, oder wechselt er seine Wohnung, so
hat er das spätestens am dritten darauf folgenden Werktage dem
Einberufungsausschuß zu melden. Dabei ist sein neuer Arbeit-
geber und die neue Wohnung sowie seine eventuelle militärische
Einberufung anzugeben. Das Ausscheiden hat auch der bis-
herige Arbeitgeber spätestens am dritten darauf folgenden
Werktage dem Einberufungsausschuß zu melden.
Wir bitten unsere Leser, diese Bestimmungen auszu-
schneiden und aufzubewahren, um sich in geeigneten Fällen zu
orientieren.
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Stadtarchiv Solingen (28. Februar 2018). 28. Februar 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ctdy