21. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Februar 1918

Der Diebstahl von Treibriemen aus kriegswichtigen Betrieben wird nunmehr als Landesverrat bestraft, wie ein Arbeiter aus Wiesdorf erfahren musste

  Wiesdorf. Treibriemendiebstahl als Landes-
verrat. Das Außerordentliche Kriegsgericht für den Bereich
der Festung Köln hat durch Urteil entschieden, daß die Ent-
wendung von Treibriemen aus Fabriken, die
für Heeresinteressen arbeiten, als Landes-
verrat zu bestrafen ist, da der Fabrikbetrieb dadurch ge-
fährdet und der feindlichen Macht somit Vorschub geleistet wird.
Auf der Anklagebank saßen der schon vorbestrafte 36jährige Ar-
beiter Ernst Siegel und die Ehefrauen Helene Liesk, 30
Jahre, und Anna Maria Slodowy, 50 Jahre alt, alle drei
aus Wiesdorf. Siegel war Lagerarbeiter bei den Farben-
fabriken in Leverkusen und verdiente täglich 8 Mark. Er war


geständig, nachts in den Keller eines Lagerhauses der Firma
gewaltsam eingebrochen und Treibriemen im Werte von 5000
Mark gestohlen zu haben. Er verkaufte das Leder, nachdem er
den Fabrikstempel abgeschabt hatte, zum Teil an die mitange-
klagten Frauen, die in Abwesenheit ihrer zum Heeresdienst ein-
gezogenen Männer Schuhreparaturwerkstätten betreiben. Ein
abermaliger Einbruchsversuchs Siegels in den Lagerkeller miß-
glückte; bei einem dritten erbeutete er aber wieder Treib-
riemen im Werte von 2800 Mark, von denen er drei im Werte
von 1000 Mark auf dem Fabrikgrundstück im freien liegen
lassen mußte, weil die ganze Last ihm zu schwer war. Wieder
verkaufte er von der Beute Leder an die mitbeschuldigten
Schusterfrauen. Die gestohlenen Treibriemen waren für den
Betrieb der für Heereszwecke arbeitenden Farbenfabriken un-
bedingt notwendig. Eine Neuanlage konnte längere Zeit nicht
in Betrieb genommen werden, so daß eine Schädigung unserer
Kriegsmacht vorlag. Siegel wurde deshalb wegen voll-
endeten Landesverrats in Tateinheit mit schwerem
Einbruchsdiebstahl und Versuch dazu zu neun Jahren
Zuchthaus, zehnjährigem Ehrverlust und Polizeiaufsicht ver-
urteilt. Die eine der angeklagten Schusterfrauen muß den
verbotenen Ankauf von Treibriemen und die Hehlerei mit sechs
Monaten, die andere mit acht Monaten Gefängnis büßen.


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Stadtarchiv Solingen (21. Februar 2018). 21. Februar 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ctdd


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