Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Februar 1918
Der Gerichtsreporter berichtet vom Schöffengericht Solingen
Aus dem Gerichtssaal.
Schöffengericht Solingen.
Schweinehandel ohne Genehmigung.
Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen schützt nicht vor
Strafe. Das mußte der Tiefbauunternehmer Franz W. von hier er-
fahren, der neben seinem Geschäft einen Schweinehandel betrieben
hatte. Zum Handel mit Vieh sind hier aber nur Leute berechtigt, die
Mitglieder des Rheinischen Viehhandelsverbandes sind. W. hatte
nicht nur Schweine in der Eifel und auf dem Markt in Altenessen
gekauft, sondern auch Ferkel, die er selbst von einer Sau erhalten
hatte, weiterverkauft. Der Einwand des Angeklagten, er habe die
gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt und außerdem habe er die
Schweine noch eine Zeitlang gemästet, ehe er sie verkauft habe, schlug
nicht durch. Das Gericht verurteilte den Angeklagten antragsgemäß
zu einer Geldstrafe von fünfzig Mark. Im Wiederholungsfalle
droht dem Verurteilten eine Gefängnisstrafe.
Die Polizeistunde muß beachtet werden!
Die Wirtin L. aus Wald hat ihre Wirtschaft bis kurz vor 1 Uhr
nachts offengehalten und sich deshalb gegen die Verordnung wegen
der Ersparnisse von Licht- und Heizmitteln vergangen. Die Polizei-
stunde für Wirtschaften ist in Wald auf 10 Uhr abends festgesetzt. Die
Angeklagte wandte ein, sie habe alles getan, um Ersparnisse an Licht
und Heizung zu machen, schon im eigenen finanziellen Interesse. Die
Gäste hätten um die fragliche Zeit nichts mehr verzehrt und hätten
auf die Aufforderung der Angeklagten die Wirtschaft nicht verlassen.
Der Amtsanwalt beantragte mit Rücksicht auf die einschlägigen Vor-
strafen der Angeklagten eine Geldstrafe von 50 Mark. Das Gericht
ließ es bei einer Geldstrafe von 40 Mark bewenden.
Die fehlende Preisauszeichnung.
Die Händler auf dem Wochenmarkt müssen ihre Ware so mit
Preisen auszeichnen, daß sie leicht erkennbar sind. Gegen diese Poli-
zeiverordnung hatten sich die Händlerinnen M. und K. vergangen,
sie hatten Spinat auf ihrem Verkaufstand, der ohne Preisauszeich-
nung war. Als Ehefrau M. von diesem Spinat kaufen wollte,
wurde ihr das verweigert. Auch das ist nicht zulässig. Die Ware,
die öffentlich ausgestellt ist, muß an die Käufer abgegeben werden.
Gegen die Frau M., die auf ihren Schein bestand und einen Polizei-
beamten herbeiholte, als man ihr den gewünschten Spinat nicht ver-
kaufen wollte, wurden die beiden Händlerinnen sehr ausfällig. Sie
beschimpften die Frau in unerhörter Weise und wurden erst zur
Ruhe gebracht, als der Beamte mit Festnahme drohte. Wegen des
fehlenden Preisverzeichnisses erhielt jede der Händlerinnen 5 Mark
Geldstrafe. Wegen der Beleidigungen wurden sie mit 5 und 10 Mark
bestraft.
Ausländische Arbeiter dürfen nur mit polizeilicher Genehmigung
beschäftigt werden!
Der Buchhalter W. vom Siegen-Solinger Gußstahlwerk hatte
einen russisch-polnischen Arbeiter eingestellt, ohne daß dieser irgend-
welche Legitimationspapiere mitgebracht hatte. Das ist nach einer
Verfügung des kommandierenden Generals unzulässig. Der Ange-
klagte wandte ein, daß er schon häufig von der Arbeiterzentrale, die
russisch-polnische Arbeiter vermittelt, Leute zugewiesen bekommen habe,
für die erst mehrere Wochen später die Legitimationspapiere einge-
troffen sind. In solchen Fällen hat die Polizei eine Ausnahme ge-
macht. Das Gericht sprach den Angeklagten frei, betonte aber, daß
die Pflicht, von ausländischen Arbeitern einen polizeilichen Erlaubnis-
schein zu fordern zu Recht bestehe. Dem Angeklagten wurde ge-
glaubt, daß er sich keiner rechtswidrigen Handlung bewußt ge-
wesen sei.
Eine „fidele Kneipe“
Bei dem Wirt K. von hier geht es abends munter her. Die
Gäste, die zu einem großen Teil aus Kriegerfrauen und Jugendlichen
bestehen, führen Tänze um das Billard auf und zechen bis weit über
die festgelegte Polizeistunde hinaus. Das Treiben wurde schließlich
so toll, daß der Verein Jugendschutz sich ins Mittel legte und die
Polizei benachrichtigte. Außerdem kam von Ohligs ein anonymer
Brief bei der Polizei an, in dem darauf hingewiesen wurde, daß
besonders viele Kriegerfrauen aus Ohligs bei K. verkehrten, deren
Kinder ohne Pflege blieben. Der Angeklagte behauptete, der anonyme
Briefschreiber sei ihm noch eine Zeche von über 20 Mark schuldig und
habe aus Rache gehandelt. Der Angeklagte wurde antraggemäß mit
einer Geldstrafe von 50 Mark belegt.
Der fehlende Abkehrschein.
Der Fabrikmeister Sch. von der Solinger Tempergießerei hatte
einen hilfsdienstpflichtigen Arbeiter eingestellt, der nicht im Besitze
eines Abkehrscheines war. Der Arbeiter feierte krank und wollte nur
aushilfsweise beschäftigt werden, weil er von den zwei Mark Kranken-
geld, die er erhielt, nicht leben könne. Auf den Bezug des Kranken-
geldes wollte der Arbeiter verzichten. Das Gericht verurteilte den
Angeklagten zu einer Geldstrafe von 20 Mark. Nach der Urteils-
begründung darf ein hilfsdienstpflichtiger Arbeiter nur dann beschäf-
tigt werden, wenn er von seinem letzten Arbeitgeber einen Abkehr-
schein beibringt.
Gestörte Ruhe.
Der Dreher Sch. von hier ruhte morgens von der Nachtschicht
aus, als er durch das Klappern der Holzschuhe seiner Mieter geweckt
wurde. Sch. verbat sich den unnötigen Lärm, worauf es zwischen
den beiden Parteien zum Handgemenge kam. Die beiden Söhne des
Mieters N. vermöbelten ihren Hauswirt derart, daß dieser 2 Wochen
krank lag. Sch. hatte den N. j[unio]r in der Notwehr in den Daumen ge-
bissen. Erst darauf will der Bruder des N. den Sch. mit einem
Eichenknüppel auf den Kopf geschlagen haben. Das Gericht verur-
teilte die beiden Brüder wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von je 10 Mark. Außerdem müssen die Verurteilten dem
Sch. 177 Mark Schmerzensgeld bezahlen.
Kein empfehlenswerter Kostgänger.
Der Gelegenheitsarbeiter Fritz W. von hier logierte sich nach-
einander bei einer Anzahl Leute ein und blieb später das Geld für
die Zimmermiete und die Beköstigung schuldig. W. war vom Militär
entlassen worden und trug noch die Uniform, er erweckte dadurch Zu-
trauen bei den Vermietern. In fünf Fällen ist ihm der Schwindel
geglückt, weil er behauptete, sein Verpflegungsgeld sei ausgeblieben.
Es handelte sich um Betrug in fünf Fällen. Der Angeklagte beschwor
hoch und teuer, er wolle die Beschädigten auf Heller und Pfennig be-
zahlen, sobald er die Pforten des Gefängnisses hinter sich von außen
geschlossen habe. Diese Beteuerung erweckte bei den Betrogenen all-
gemeine Heiterkeit. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer
Gesamtstrafe von 4 Wochen. Um den Verurteilten möglichst schnell
Gelegenheit zu geben, seinem Versprechen nachzukommen, wurde die
Strafe auf die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und der Ver-
urteilte auf freien Fuß gesetzt. Ob er jetzt bezahlen wird? Abwarten!
Eine unehrliche Zimmermieterin.
Die Packerin Helene Sch. aus Höhscheid hat den Leuten bei
denen sie sich einlogiert hatte, allerlei Gegenstände entwendet,
darunter Handtücher, die sie zuerst der Vermieterin zur Bezahlung
von Schulden gegeben hatte. Die schon einschlägig vorbestrafte An-
geklagte war früher vom Schöffengericht in Schwelm wegen
Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt.
Diese Strafe, die ihr bedingungsweise erlassen worden war, muß die
Angeklagte nun auch verbüßen.
Freigesprochen!
Die Ehefrau Sch. von hier sollte sich in der Gemüsehandlung
von G. eine Geldbörse, die die Briefträgerin Witwe H. verloren
hatte, angeeignet haben. Außer der Angeklagten waren noch mehrere
Kinder in dem Laden. Der Amtsanwalt beantragte eine Gefängnis-
strafe von 3 Tagen, weil er die Schuld der Angeklagten als erwiesen
ansah. Das Gericht hielt die Beweise aber nicht für ausreichend und
sprach die Angeklagte frei. Es sei immerhin möglich, daß jemand
anders das Portemonnaie aufgehoben habe.
Wer ist der Schuldige?
Gegen die Fabrikanten P. und M. von hier war Anklage erhoben
worden, weil sie elektrischen Strom entnommen haben sollen, ohne
ihn zu bezahlen. Das Elektrizitätswerk stellte im Dezember vorigen
Jahres fest, daß die Solinger Geschoßfabrik, ein Unternehmen des
Kaufmanns P., für 165 Mark Strom verbraucht hatte, ohne daß der
Zähler funktionierte. Beim näheren Zusehen entdeckte der kon-
trollierende Techniker, daß die Drähte durchschnitten und mit Um-
gehung des Zählers wieder verbunden waren. Die Drahtenden
standen sichtbar hervor, so daß angenommen werden konnte, es handle
sich um eine falsche Verbindung. Die Leitung ist unter Aufsicht eines
Ingenieurs der Firma Brüninghaus u[nd] Keilholz angelegt worden.
Gegen diesen Ingenieur ist auch Anklage erhoben worden, doch wird
gegen ihn gesondert verhandelt werden. Der Angeklagte P. hat die
Räume, in denen er seinen Betrieb hat, von dem Angeklagten M. ge-
mietet. Weder für den elektrischen Strom, noch für die Wasserleitung
sind gesonderte Leitungen vorhanden, beide Betriebe werden von den-
selben Leitungen gespeist. Die Abrechnung geschieht in der Weise,
daß P. dem M. die Differenz auszahlt, die gegen die Zeit entstanden
ist, als er seinen Betrieb noch nicht dort hatte. Der Angeklagte P.
gab an, er habe monatlich 25 000 Mark Geschäftsunkosten und würde
sich daher wohl hüten, sich wegen einer solchen Bagatelle von 165 M[ar]k
strafbar zu machen. Der Angeklagte M. ist in der fraglichen Zeit
Soldat gewesen und konnte von der ganzen Sache also nichts wissen.
Die Stromkontrolleure haben von der geänderten Leitung nichts be-
merkt, und der Sachverständige bezeugte den Angeklagten, daß sie
von der Elektrizität und ihrer Wirkung nichts verständen. Der Sach-
verständige erklärte: Die ganze Sache ist dunkel und unklar. Die
Angeklagten haben es als Betriebsleiter an der nötigen Sorgfalt
fehlen lassen, wozu sie vertraglich verpflichtet gewesen seien. Das
komme aber nicht strafrechtlich, sondern nur zivilrechtlich in Betracht.
Der Amtsanwalt beantragte die Freisprechung beider Angeklagten.
Das Gericht folgte diesem Antrage und betonte ausdrücklich, daß man
nicht annehmen könne, daß die Angeklagten sich hätten widerrechtlich
bereichern wollen.
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Stadtarchiv Solingen (6. Februar 2018). 6. Februar 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ctb8