Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 4. Januar 1918
Die Ausgabe von Baumwollfäden und Leinenzwirn erfolgt nur gegen Bezugsausweise.
– Nähgarn auf Karten. Die Reichsbeklei-
dungsstelle erläßt eine umfangreiche Bekannt-
machung über die Verteilung von Baumwoll-
nähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhänd-
ler, Verarbeiter und Anstalten. Von allge-
meinem Interesse ist nur die Art und Weise,
wie die den Kleinhändlern zugewiesenen Men-
gen an Garn den einzelnen Verbrauchern für
den Hausbedarf zuzuführen sind. Es ist dies
von den Kommunalverbänden zu regeln, denen
vorgeschrieben ist, für jedes Vierteljahr zu be-
stimmen, wieviel auf den einzelnen Verbraucher
entfällt. Die Kommunalverbände haben anzu-
ordnen, daß die Abgabe in den Geschäften nur
gegen Ablieferung bestimmter Bezugsausweise
(z. B. Lebensmittelkartenabschnitte) erfolgen
darf, die nur im Bezirke des ausgehenden Kom-
munalverbandes gelten dürfen. Die Kleinhan-
delsverkaufspreise werden für jedes Vierteljahr
von den Kommunalverbänden veröffentlicht.
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Stadtarchiv Troisdorf (4. Januar 2018). 4. Januar 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ct7w