5. Januar 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Januar 1918

Kontrollen der Mühlen

Bekanntmachung.
Bei den im Oktober und November durch einen

Beauftragten der Reichsgetreidestelle erfolgten Mühlen-
revisionen mußte noch vielfach festgestellt werden, daß
Selbstversorger die Belieferung der Mühlen verbot-
widrig bewirkt hatten. Es war entweder die Anlieferung
ohne gültige Mahlkarte erfolgt, oder die zur Ver-
arbeitung dem Betriebene überwiesene Menge betrug
mehr als nach der Mahl- bez[iehungs]w[eise] Schrotkarte zugelassen
war, besonders wurden vielfach Buchweizenvorräte in
den Mühlen ohne Mahlvorräte vorgefunden.

Die Selbstversorger sowohl als die Mühlenbesitzer
mache ich nochmals darauf aufmerksam, daß alle der Be-
wirtschaftung durch die Reichsgetreidestelle unterliegenden
Feldfrüchte einer Mühle oder einem sonstigen für die
Verarbeitung zu Mehl, Schrot, Gries, Grütze, Graupen
und Flocken in Betracht kommenden Betriebe nur
unter Beifügung einer gültigen Mahl- oder Schrot-
karte und nur innerhalb der nach der Karte zustehenden
Menge übergeben werden dürfen. Der Bewirts[ch]aftung
durch die Reichsgetreidestelle unterliegen folgende Früchte:
Roggen, Weizen, Spelz, (Dinkel, Fesen) Emer, Einkorn,
G[e]rste, Hafr, Hülsenf[r]üchte – Erb[s]en (Peluschken)
Bohnen, Linsen, und Wicken-, Buchweizen und H[i]rse.
Es liegt nicht nur im allgemeinen vaterländischen
Interesse, daß die Verbrauch- und Mahlvorschriften,
die in meiner Anordnung vom 24 8 1917 (ver-
öffentlicht im Kreisblatt Nr. 69) enthalten sind, be-
achtet werden, sondern auch im eigenen Interesse des
Selbstversorgers und des Müllers. Denn Früchte,
die verbotwidrig in den Mühlen vorgefunden we[r]den,
müssen nach den ergangenen Bestimmungen zu Gunsten
der Reichsgetreidestelle für v[e]rfallen erklärt werden.
Hierbei behält es aber noch nicht sein Bewenden, ich
bin vielmehr gehalten, Mühlen, die sich als unzuver-
lässig erweisen, zu schließen, gegen Müller und Selbst-
versorger, welche die Bestimmungen nicht beobachten,
das gerichtliche Strafverfahren einzuleiten und ferner
den Selbstversorgern auf die Dauer des Wirtschafts-
jahres, in weniger schwerwiegenden Fällen für eine
längere Zeit das Recht der Selbstversorgung zu entziehen.
Ich ersuche daher nochmals, Selbstversorger und
Mühlenbesitzer die bestehenden Bestimmungen genau
zu beachten, wenn nicht im Hinblick auf die empfind-
lichen Strafen bei Zuwiderhandlungen, dann wenigstens
doch aus vaterländischem Interesse. D[i]e Kreisan-
ordnung vom 24. 8. 1917, betr[effend] Verb[r]auch und
Mahlvorschriften für Selbstversorger, soll in allen
Mühlen aushängen. Wenn nicht in anderer Weise,
so haben die Selbstversorger in dem für die Ver-
arbeitung ihrer Früchte in Betracht kommenden Betriebe
die Möglichkeit, sich von den bestehenden Bestimmungen
Kenntnis zu verschaffen. Auch den Inhalt meiner
Bekantmachung vom 6. Oktober 1917, betr[effend] Mahlkarten
für Brotselbstversorger (veröffentlicht im Kreisblatt
Nr. 83) bringe ich zur Beachtung in Erinnerung.
Schleiden, den 28. Dezember 1917.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee.


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Kreisarchiv Euskirchen (5. Januar 2018). 5. Januar 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ct7i


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