Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Januar 1918
Verbot der eigenhändigen Korrekturen auf Mahl- und Schrotkarten
Bekanntmachung
betreffend
Mahl- und Schrotkarten zur Bearbeitung der
Früchte der Selbstversorger
Auf Grund der §§ 63, 69, 79 und 80 der Reichs-
getreideordnung für die Ernte 1917 vom 21.06.1917
(Reichs]-G[esetz]-Blatt]. S. 507) wird für den Bezirk des Kom-
munalverbandes Schleiden folgendes angeordnet:
§ 1. Die Vornahme von Rasuren auf Mahl oder
Schrotkarten zur Berichtigung des Inhalts wird ver-
boten. Desgleichen wird die Berichtigung von Ein-
tragungen in der Weise, das die in Betracht kommende
Eintragung durch den ursprünglichen Inhalt der Karte
durchgeschrieben wird, untersagt. Wird eine Berichtigung
in einer Mahl oder Schrotkarte notwendig, so darf
dieselbe nur in der Weise erfolgen, daß die unrichtige
Eintragung durchgestrichen, die in Betracht kommende
Eintragung über dem durchgestrichenen Teil vermerkt
und die so vorgenommene Berichtigung von dem zur
Ausfertigung bez[iehungsweise] zur vorgeschriebenen Ergänzung der
Mahlkarte Verpflichteten mit Datumsangabe und
Namensunterschrift bescheinigt wird.
Mahl- oder Schrotkarten, die in dem von der aus-
stellenden Behörde vorgenommenen Eintragungen
Rasuren oder sonstige der Vorschrift im vorstehenden
Absatz 1 nicht entsprechende Berichtigungen enthalten,
sind ungültig. Die Gültigkeit einer Mahl- oder
Schrotkarte hat ferner zur Voraussetzung, daß die
Karte mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift der
ausfertigenden Behörde versehen ist.
§ 2. Den Selbstversorgern wird die Frucht-
anlieferung an einen zur Bearbeitung in Betracht
kommenden Betrieb auf Grund einer nach §1 un-
gültigen Mahl- oder Schrotkarte verboten. Des-
gleichen wird den für die Bearbeitung der Bewirt-
schaftung der Rechtsgetreidestelle unterliegenden Feld
früchte in Betracht kommenden Betrieben die Annahme
von Frucht auf Grund einer nach der Vorschrift im
§ 1 ungültigen Wahl- oder Schrotkarte untersagt.
§ 3. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen im § 2 werden die Vorschriften im §§ 21,
22 und 23 der Kreisanordnung vom 24. August
1917, betr. Verbrauch und Mahlvorschriften für
Selbstversorger, (veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 69)
wirksam. Dieselben Folgen hat eine versuchte Übertretung.
Schleiden, den 21. Dezember 1917
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf v. Spee
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Kreisarchiv Euskirchen (2. Januar 2018). 2. Januar 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. März 2025 von https://doi.org/10.58079/ct7g