Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Januar 1918
Berichte von Verhandlungen vor dem Schöffengericht Solingen
Aus dem Gerichtssaal.
Schöffengericht Solingen
Schuhe dürfen nicht zur Anprobe gegeben werden.
Die Bestimmungen über den Handel mit Schuhen scheinen weder
bei den Händlern noch beim Publikum genügend bekannt zu sein,
oder sie werden nicht genügend beachtet. Die Verkäuferin Helene K.
von hier hatte ein Paar Schuhe einem Kunden zur Anprobe mitge-
geben, ohne einen Bezugsschein gefordert zu haben. Das ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen über den Schuhhandel unzulässig. Die
Verkäuferin hatte deshalb einen Strafbefehl in der Höhe von 10 M[ar]k
erhalten, gegen den sie Einspruch erhoben hatte. Der Vorsitzende
betonte, daß Auswahlsendungen von Schuhen nur gegen Bezugsscheine
abgegeben werden dürfen. Schuhe dürfen nicht zur Anprobe gegeben
werden, doch darf der Händler Schuhe zur vorübergehenden
Benutzung abgeben, die Leihzeit darf drei Tage nicht
überschreiten. Auch beim Verleihen von Schuhen muss
ein Bezugsschein beigebracht werden. Nach dieser Rechtsbelehrung
durch den Vorsitzenden zog die Angeklagte ihren Einspruch zurück.
Auch für getragene Schuhe ist ein Bezugsschein nötig.
Der Kaufmann G. von hier hatte getragene Schuhe in seinem
Schaufenster ausgestellt, ohne sie mit Preisen auszuzeichnen. Ferner
hat G. getragene Schuhe angekauft und weiterverkauft, obwohl dieser
Handel lediglich von der Stadt ausgeübt werden darf. Schließlich
hat G. getragene Schuhe ohne Bezugsschein abgegeben. Der Ange-
klagte war ganz erstaunt, als man ihm seine Sünden, die er began-
gen hatte, vorhielt. Weil der Angeklagte mit den Kriegsgesetzen schon
häufig in Konflikt gekommen ist, traf ihn wegen den genannten Über-
tretungen eine Geldstrafe von 50 Mark. Zwanzig Mark, weil er
unberechtigten Handel mit getragenen Schuhen getrieben hat, zwanzig
Mark, weil er Schuhe ohne Bezugsschein abgegeben hat und 10 Mark,
weil er die Schuhe nicht mit Preisen ausgezeichnet hat.
Ohne Genehmigung gebaut.
Der Fabrikant F. aus Wald errichtete auf seinem Grundstück an
der Eintrachtstraße einen Holzbau ohne die Genehmigung der Be-
hörde nachgesucht zu haben. Wer jetzt einen Neu- oder Umbau aus-
führen lassen will, muß nicht nur die Genehmigung der Baupolizei,
sondern auch die Zustimmung des Kriegsamtes nachsuchen. Der An-
geklagte F. hat sich um Auskunft über die gesetzlichen Bestimmungen
an eine Solinger Architektenfirma gewandt, die in ihrem Gutachten
der Ansicht ist, daß der von F. projektierte Bau ohne Genehmigung
ausgeführt werden dürfe, weil es sich um einen Notbau handle. Es
handelt sich um eine Bretterbude, die 2½ Meter hoch und 3 Meter
breit ist. Der [Am]tsanwalt hielt eine Uebertretung der gesetzlichen
Bestimmungen für vorliegend und beantragte daher eine Geldstrafe
von 20 Mark gegen den Angeklagten. Das Gericht sprach den Ange-
klagten frei. Der Angeklagte habe sich Mühe gegeben, den gesetz-
lichen Bestimmungen zu entsprechen, indem er sich an die sachverstän-
digen Architekten gewandt. Wenn der Angeklagte falsch informiert
worden ist, so ist es nicht seine Schuld. Auf Grund des § 59 des
Strafgerichtsbuches mußte Freisprechung erfolgen.
Mauscheln
Gegen den Wirt B. aus Höhscheid war Anklage erhoben
weil er in seinem Lokale Glücksspiele geduldet und weil er die Poli-
zeistunde, die für Höhscheid auf 10 Uhr abends festgesetzt ist, nicht be-
achtet hat. In dem Lokale des Angeklagten fanden sich allabendlich
etliche Spielratten, darunter auch gewerbsmäßige, ein, die bis in den
hellen Morgen hinein „mauschelten“. In einem Falle war es mor-
gens 4 Uhr, als die letzten Gäste das Lokal des B. verließen. Der
Amtsanwalt beantragte gegen den Angeklagten wegen Duldung von
Glücksspielen und wegen der Ueberschreitung der Polizeistunde eine
Gesamtstrafe von 100 Mark oder 20 Tage Gefängnis. Das Gericht
verurteilte den Angeklagten zu 50 Mark Geldstrafe.
Der Vollziehungsbeamte als Lebensmittelhändler.
Der Vollziehungsbeamte Sch. Aus Gräfrath betrieb neben seinem
Amte noch einen Handel mit Lebensmitteln. Dieser Handel darf aber
nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden. Eine solche
Genehmigung besaß aber Sch. nicht. Der Wirt K. von hier hat dem
Sch. Marmelade verkauft, obwohl auch er keine Genehmigung zum
Handel mit Lebensmitteln hatte. Sch. ist Vorsitzender des Verbandes
von Kleintierbesitzern und lieferte an die Mitglieder außer Futter-
mitteln auch Schweine. Später dehnte Sch. den Handel auch auf
Butter, Speck usw. aus. Diese Ware bot er Fabrikbetrieben und
Ladengeschäften zum Kaufe an. Der Angeklagte K. will nur in Ver-
tretung des Bäckermeisters P., der Vertreter der Ein- und Ver-
kaufgenossenschaft der Bäcker ist, gehandelt haben, ohne persönlich
einen Gewinn erzielt zu haben. Der Amtsanwalt und das Gericht
hielten trotzdem beide Angeklagte für schuldig und verurteilten sie zu
je 50 Mark Geldstrafe wegen Ausübung des Handels mit Lebens-
mitteln ohne behördliche Genehmigung.
Das sagenhafte Schwein im Westerwalde.
Einen artigen Schwindel führte der Nickelpolierer M. von hier
auf, indem er dem Fabrikanten August Ei. von hier erzählte, er könne
im Westerwalde ein schweres Borstenvieh kaufen, habe aber nicht das
nötige Kleingeld, um es zu bezahlen. Der Fabrikant fühlte ein
menschliches Rühren und ein lebhaftes Sehnen nach einem saftigen
Schweinebraten, ging an seinen Geldschrank und entnahm ihm 550
Mark, die er dem M. überreichte. M. hatte nun nichts eiligeres zu
tun, als eine gehörige Kneiptour zu unternehmen. In der Wirtschaft
F. traktierte M. sämtliche anwesenden Gäste mit Wein und Bier
und machte eine erhebliche Zeche. Nach seiner Angabe ist der Ange-
klagte dabei derart „unter die Orgel geraten“, daß er sinnlos betrun-
ken war und anderen Morgens keinen Pfennig mehr von dem Gelde
besaß. Später schwindelte M. beim Fabrikanten vor, das Schwein
sei beschlagnahmt, mit 50 Mark könne er es aber loskaufen. Der Fa-
brikant war aber mißtrauisch geworden und rückte die geforderten
50 Mark nicht heraus. Bei dem Fabrikanten Gr. gelang es dem M.
unter derselben Vorspiegelung einen Geldbetrag von 350 Mark los-
zumachen. Auch dieses Geld wurde verkneipt, das bestellte Schwein
traf auch in diesem Falle nicht ein. Der Amtsanwalt beantragte
gegen den Angeklagten wegen Betrugs und Betrugsversuchs eine Ge-
fängnisstrafe von 3 Monaten. Das Gericht entsprach diesem An-
trage.
Die Kriegsgesetze nicht beachtet.
Der Arbeiter H. aus Gräfrath hatte für die Firma Rauh Mehl,
Fleisch und Butter besorgt und dabei die Höchstpreise überschritten
und auch die Butter- und Fettkarte nicht entwertet als er Waren ver-
kauft hat. Der Angeklagte ist geständig. Das Gericht verurteilte ihn
zu einer Geldstrafe von 50 Mark. An demselben Handel soll der
Vorsitzende des Arbeiterausschusses der Firma Rauh, der Arbeiter D.
mitbeteiligt gewesen sein. Das bestreitet D. aber ganz entschieden,
er habe wohl mit einem Arbeitskollegen über die Möglichkeit der Be-
schaffung von Fleisch gesprochen, aber sich nicht aktiv an dem Handel
beteiligt. Das Gericht sprach den Angeklagten von Strafe und Kosten frei.
Ein großer Diebstahlprozeß
Die Ehefrau D. von hier fuhr nach Elberfeld und quartierte sich
bei der Ehefrau B. ein. Gleich am ersten Tage stahl die D. alles
was ihr erreichbar war und fuhr damit nach Solingen. In drei
anderen Fällen verfuhr die Angeklagte ähnlich, indem sie auch hier
gleich nach ihrem Einzug wie eine Elster stahl. In Solingen be-
stahl sie die Zimmerwirtin G. in ebenso unverschämter Weise, indem
sie sogar Herrenkleider entwendete und schleunigst verkaufte. Dann
wurde außer gegen die Angeklagte D. in einer weiteren Sache noch
gegen die Ehefrauen A. und L. verhandelt. In dieser Sache mar-
schierte eine ganze Kolonne Zeugen auf. Die Angeklagten haben in
Solingen, Düsseldorf, Köln und Elberfeld gemeinsam ein ganzes
Warenlager von Wäsche, Herren- und Damenkleidern, sowie Uhren,
Armbänder und sonstige Schmuckgegenstände zusammengestohlen. Die
Angeklagten A. und D. haben außerdem Geldbeträge bis zu 1000
Mark gestohlen. Die Angeklagte L ist der Beihilfe angeklagt. Die
A. und D. unterhielten, obwohl ihre Männer im Felde stehen,
allerlei galante Verhältnisse in Köln und anderen Städten. Die
Angeklagte L. wird der Hehlerei beschuldigt, weil sie das gestohlene
Geld in ihrer Wohnung aufbewahrt hat. Das Geld wurde von der
Polizei hinter den Tapeten versteckt vorgefunden. Für diesen Liebes-
dienst hat die Angeklagte L. keinerlei Entschädigung erhalten. Der
Amtsanwalt beantragte gegen die Angeklagte D. eine Gesamtstrafe
von 8 Monaten und gegen die Angeklagte A. eine solche von neun
Monaten Gefängnis. Die Angeklagte D. verbüßt zurzeit wegen
anderer Diebstähle, die sie früher ausgeführt hat, eine Gefängnisstrafe
von vier Monaten. Gegen die Angeklagte L. beantragte der Amts-
richter eine Geldstrafe von 30 Mark. Gegen die Angeklagten D. und
A. beantragte der Amtsanwalt die sofortige Verhaftung wegen Flucht-
verdacht. Das Gericht verurteilte die Angeklagte A. wegen neun
Diebstählen zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten, die Ange-
klagte D., die als die Verführerin der A. bezeichnet wurde, wegen
8 Diebstähle zu einer Gefängnisstrafe von ebenfalls acht Monaten.
Die Angeklagte L. wird zu einer Geldstrafe von 20 Mark verurteilt.
Vom Erlaß eines Haftbefehls gegen die Angeklagte A. wurde abge-
sehen, weil sie ein kleines Kind zu pflegen hat.
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Stadtarchiv Solingen (30. Januar 2018). 30. Januar 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. November 2024 von https://doi.org/10.58079/ct6i