29. Januar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 29. Januar 1918

Das Gerichtsverfahren und die Verurteilung einer Einbrecherbande aus Solingen

                       Aus dem Gerichtssaal.
                       Strafkammer Elberfeld
                 Eine verwegene Einbrecherbande
machte im vergangenen Jahre monatelang Solingen, Gräf-
rath und Wald unsicher. In den meisten der von ihnen be-
gangenen Einbruchsdiebstählen sind hauptsächlich Lebensmittel gestohlen
worden, aber nicht etwa Kleinigkeiten, sondern jedesmal Mengen
von 50 Pfund bis zu 1½ Zentnern. Das gilt namentlich von Kar-
toffeln, Mehl und Korn. Von Speck und Würsten erbeuteten sie
Mengen bis zu 40 Pfund, Eier zählten nach Hunderten, desgleichen
Zigarren und Zigaretten. Eimerweise wurden Marmeladen und
Schmierseife, kübelweise Butter und Schmalz, Wein in Mengen bis
zu 50 Flaschen gestohlen, ferner Sekt, Delikatessen, Eingemachtes,
Honigkuchen, Brot, Zucker, 57 Büchsen Milch, ein seidener Mantel,
Silbergeschirr, Uhren, nebst Ketten, Schuhe, Strümpfe, eine größere
Zahl Trauringe, Brillantringe, kleinere Geldbeträge usw. usw. Die
Bestohlenen waren Wirte, Ladenbesitzer, Privatleute. In fast allen
Fällen waren Nachschlüssel und Einbruchswerkzeuge zur Sprengung
der Schlösser und Kellertüren benutzt worden. Daß immer mehrere
Diebe gemeinsam eingebrochen waren, ging aus den von ihnen hinter-
lassenen Spuren und der Menge der von ihnen mitgeschleppten Sachen
hervor. Endlich ließ die immer gleiche Art der Ausführung darauf
schließen, daß sämtliche Einbrüche von ein und derselben Einbrecher-
bande verübt worden waren. Die Ermittelung der Diebe machte


große Schwierigkeiten, denn sie „arbeiteten“ in großen Zwischen-
räumen und verlegten ihr Tätigkeitsfeld abwechselnd bald hierhin,
bald dorthin. Schließlich gelang es der Polizei aber doch, einen nach
dem andern dingfest zu machen. Es waren der Fabrikarbeiter Paul
W., der Hilfsarbeiter Wilhelm B. und der Walzer Gustav H., alle
drei schon erheblich vorbestraft, die Fabrikarbeiter Wilhelm E. und
Peter E., sowie der Bäcker Friedrich L., sämtliche von Solingen.
Als siebentes Mitglied der Bande kommt der Arbeiter Otto K. von
Solingen in Frage; dieser hatte es aber verstanden, sich rechtzeitig
der auch ihm drohenden Verhaftung durch die Flucht zu entziehen.
Er treibt sich noch in Holland umher und man hat ihn bis heute nicht
erwischen können. Auch L. war flüchtig geworden und hatte sich
lange Zeit im Verborgenen halten können. Ein großer Teil der gestohlenen
Sachen wurde noch im Besitz der Ehefrauen der oben genannten Per-
sonen gefunden und beschlagnahmt. Die Frauen wurden infolgedessen
sämtlich wegen Hehlerei mit unter Anklage gestellt. Die Verhand-
lung ergab, daß Peter E. und L., sein Schwager, noch einige andere
Diebstähle für sich allein ausgeführt haben. In diesen wie in den
übrigen Fällen war L. stets die Aufgabe zugefallen, die gestohlenen
und gemeinsam in der Nähe der Tatorte versteckten Sachen nach und
nach heimlich in Sicherheit zu bringen. Er hat nämlich im Felde
gestanden, besaß noch eine Uniform und musste diese vor jedem Ein-
bruch anlegen, weil man sich sagte, daß ein bepackter Soldat nicht so
leicht wie eine Zivilperson den Verdacht der Polizei errege. Tatsäch-
lich hat er denn auch in allen Fällen die gestohlenen Sachen zur Ver-
teilung herbeischleppen können, ohne auch nur einmal angehalten zu
werden. Die Strafkammer hielt die fünf erstgenannten Angeklagten
für einwandfrei überführt und verurteilte, je nach ihren Vorstrafen
und ihrer Beteiligung, W. zu 2 Jahren Zuchthaus, B. zu 3 Jahren
Zuchthaus, H. zu 15 Monaten Gefängnis, E. zu 3 Jahren Gefängnis,
Peter E. zu 4 Jahren Zuchthaus und L. zu 3 Jahren Zuchthaus.
W., B., Peter E. und L. wurden dazu die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 10 Jahren abgesprochen. Von den angeklagten
Frauen wurden nur Frau Otto K. und Frau E. der Hehlerei für
schuldig erklärt und dafür mit je 2 Wochen Gefängnis belegt. Die
anderen Frauen wurden freigesprochen. Sie hatten von den ge-
stohlenen Lebensmitteln nur einen Teil bekommen und in ihren
Haushaltungen verbraucht. In dem bloßen Mitverzehren könne, so
hieß es im Urteil, eine Hehlerei nicht erblickt werden.


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