Stadtarchiv Ratingen, Ratinger Zeitung vom 1. Dezember 1917
Dieser kurze Artikel aus der Rubrik „Lokales und Vermischtes“ klärte die Ratinger über ihre Pflichten bezüglich der Hausbeleuchtung auf. Infolge der Verordnung über die Verdunkelung gegen Fliegergefahr bestand Unsicherheit, ob auch Haus- und Treppenflure von dieser Regelung betroffen waren. Durch die Vermeidung von Licht sollte verhindert werden, dass feindliche Kampfflugzeuge die Stadt im Dunkeln entdecken und bombardieren konnten.
*Beleuchtung der Haus- und Treppen-
flure. In der Bürgerschaft bestehen vielfach
Zweifel darüber, ob seit Inkrafttreten der
Verordnung über die Verdunkelung gegen
Fliegergefahr die Hauseigentümer bzw. die
nach dem Mietsvertrag zur Beleuchtung Ver-
pflichteten, noch verpflichtet sind, die Haus-
und Treppenflure bei Dunkelheit zu beleuch-
ten. An dieser Verpflichtung ist durch die
Verordnung nichts geändert. Die zur Be-
leuchtung Verpflichteten sind also nach wie
vor verpflichtet, während der Dunkelheit die
Haus- und Treppenflure zu beleuchten; sie
müssen daneben aber dafür Sorge tragen,
daß die Beleuchtung genügend abgeblendet
ist und kein Lichtschein nach außen fällt.
Von 9 Uhr abends ab ist nach §7 der
Bundesratsverordnung über Ersparnis von
Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln die
dauernde Beleuchtung der gemeinsamen
Hausflure und Treppen in Wohngebäuden
verboten!
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Stadtarchiv Ratingen (1. Dezember 2017). 1. Dezember 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ct58