Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Dezember 1917
Für künstlich hergestellten Honig treten neue Vorschriften in Kraft.
– Neue Vorschriften über Kunsthonig.
Über Kunsthonig hat das Kriegsernährungsamt
neue Vorschriften erlassen. Kunsthonig darf
nur in fester Form hergestellt und[d] nur in die-
ser sowie als Kunsthonig in den Verkehr ge-
bracht werden. Zur Herstellung anderer
Nahrungsmittel darf er nicht verwendet wer-
den. Im Kleinhandel beträgt der Höchstpreis
für des Pfund in Packungen bis zu 1 Kilo-
gramm 75 Pf., darüber 73 Pf. mit Verpak-
kung. Die neuen Bestimmungen sind bereits in
Kraft getreten.
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Stadtarchiv Troisdorf (16. Dezember 2017). 16. Dezember 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. März 2025 von https://doi.org/10.58079/ct4h