Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Dezember 1917
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bei Beurlaubung von der Dienst- oder Wehrpflicht zum Zwecke der zivilen Tätigkeit
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.
Abt[ei]l[un]g V. W. Nr. 8963.
Verordnung
1.
Dienstpflichtige, welche zur Beschäftigung in einem Zivil-
berufe vom Militärdienst zurückgestellt oder von der Truppe oder
Dienststelle beurlaubt worden sind, haben die Pflicht, die Arbeit
bei der Arbeitsstelle sofort aufzunehmen. Geschieht dies nicht
oder wird die Arbeit niedergelegt, so haben sie sich sofort bei
dem zuständigen Bezirkskommando zu melden.
2.
Die Arbeitgeber haben dem zuständigen Bezirkskommando
die Namen der Arbeiter, welche die Arbeit nicht aufnehmen oder
niederlegen, sofort mitzuteilen.
3.
Bei jeder Benachrichtigung ist anzugeben, ob das Verlassen
der Arbeitsstelle mit oder ohne Abkehrschein erfolgt ist.
4.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 b des Ge-
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851/11. De-
zember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500
Mark bestraft.
Coblenz, den 20. Oktober 1917.
Der Kommandierende General
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (12. Dezember 2017). 12. Dezember 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ct2r