Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Dezember 1917
Anordnung über den Verkehr mit Heu, Stroh und Häcksel im Kreis Schleiden
Anordnung
über den Verkehr mit Heu, Stroh und Häcksel
innerhalb des Kreises Schleiden.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Stellver-
tretenden Reichskanzlers über den Verkehr mit Heu
aus der Ernte 1917 vom 12. Juni 1917 und der
dazu ergangenen Ausführungsanweisung des Herrn
Ministers des Innern vom 17. Juli sowie auf
Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr
mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 wird
für den Umfang des Kreises Schleiden, in Ergänzung
meiner in Kraft bleibenden Beschlagnahme des Heues
aus der Ernte 1917 vom 31. Juli 1917 und meiner
Anordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
vom 7. September 1917 verordnet:
§ 1. Die Veräußerung von Heu, Stroh und
Häcksel innerhalb des Kreises Schleiden ist nur mit
ausdrücklicher, durch besonderen Antrag im einzelnen
zu erwirkende Erlaubnis gestattet. Für Mengen bis
zu 10 Zentnern kann diese Erlaubnis von dem zu-
ständigen Bürgermeister erteilt werden, wenn die Ware
nicht aus dessen Amtsbezirk entfernt werden soll. Für
alle übrigen Fälle ist meine Genehmigung erforderlich.
Der Antrag ist stets bei dem für den Lagerungsort
der Ware zuständigen Bürgermeister anzubringen.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein-
ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht. Auch der Versuch
ist strafbar.
§ 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Schleiden, den 29. November 1917.
Der Königliche Landrat.
Graf von Spee.
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Kreisarchiv Euskirchen (5. Dezember 2017). 5. Dezember 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ct2m