26. Oktober 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Oktober 1917

Es ist ein Ausmahlungssatz für Brotgetreide vorgeschrieben.

    Ausmahlungssatz für Brotgetreide. In
einem großen sächsischen Blatt wurde kürzlich
ausgeführt, daß einige Bezirke bereits dazu
übergegangen seien, die gesamte Ausbeute beim
Weizen in zwei Hauptteile zu zerlegen, sie
ließen zunächst ein 74 %iges Weizenmehl her-
stellten und stellen dieses Mehl den Weinhänd-
lern zur Herstellung von Weißbrot oder zum
Verteilen für Kochzwecke zur Verfügung, wäh-
rend der hiernach verbleibende Rest, 20 %iges
Weizenmehl dem Roggenmehl beigemengt, und
auf diese Weise zur Herstellung des Schwarz-
brotes verwendet werde. In dem Artikel ist
angeregt, daß die Reichsgetreidestelle mög-
lichst bald für das ganze Reich einheitlich ähn-
liche Anordnungen herausgeben möge. Demge-
genüber sei betont, daß auf Grund eingehen-
der Erwägungen von einer Herabsetzung des
zur Zeit gültigen Ausmahlungssatzes von 94 %
abgesehen werden muß. Dieser Ausmahlungs-
satz gilt für alles Brotgetreide, daß die Reichs-
getreidestelle oder ein selbstwirtschaftlicher Kom-
munalverband einer Mühle zum Ausmahlen
übergibt. Er gilt ferner auch für alles Brot-
getreide (Roggen, Weizen), welches landwirt-
schaftliche Unternehmer ausmahlen sollen. Von
der Befugnis, Ausnahmen für Selbstversorger-
Mühlen zuzulassen, wird von dem Direktorium
der Reichsgetreidestelle regelmäßig kein Ge-
brauch gemacht. Das in dem Blatte geschil-
derte Verfahren ist unzulässig. Die Beimen-
gung von 20%gem Weizennachmehl der ge-

samten Weizenausbeute zum Roggenmehl be-
deutet eine nicht zu rechtfertigende Verschlech-
terung des Roggenbrotes in erheblichem Maße.
Die Reichsgetreidestelle ist dieserhalb bereits
bemüht, allen derartigen zu ihrer Kenntnis
gelangenden Mißbräuchen entgegenzutreten.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (26. Oktober 2017). 26. Oktober 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ct0g


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