17. Dezember 1917

Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland (ALVR), Bestand Straßenbau-Abteilung der Rheinischen Provinzialverwaltung– Motorwagenverkehr auf den Prov. Straßen Bd. 2, Nr. 8637, fol. 309 & 310.

Der Zugmaschinenpark der Fußartillerie übermittelt dem Landesbauamt, dass die Angelegenheit durch einen kriegsministeriellen Erlass (dieser wurde auch beigelegt) geregelt ist, sie aber angewiesen wurden, öffentliche Straßen nach Möglichkeit zu schonen. Die entstandenen Schäden sind demnach Kriegsschäden, die im Dezember 1917 noch nicht entschädigungswürdig waren. [Im selben Fall erfolgte bereits Korrespondenz am 4.12.1917; weitere entstanden am 22.12.1917, 24.2. und 08.3.1918.]


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