22. November 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. November 1917

Gräfraths Bürgermeister erinnert seine Bürger an die Anordnung des Regierungspräsidenten zu den Verdunklungsmaßnahmen als Schutz vor Luftangriffen

                          Stadtgemeinde Gräfrath.
                                       Anordnung
   betreffend Einschränkung nächtlicher Beleuchtung zum Schutz
                                  gegen Luftangriffe.
   Auf Grund einer gemäß § 4 des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 erlassenen Verfügung des stellvertretenden
Generalkommandos des 7. Armeekorps vom 9. September 1917,
2 c Nr. 21 145 – ordne ich hiermit für den Bereich des zum
7. Armeekorps gehörigen Teiles des Regierungsbezirkes folgendes an:
                                         § 1.
   Alle Raumöffnungen (Fenster, Türen, Oberlichter usw.) von
künstlich erhellten Innenräumen (Wohnräumen, Werkstätten, Fa-
briken, Gasthöfen, Kaufläden usw.) – und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob sie nach der Straße oder nach Hofräumen, Gärten usw. belegen
sind – müssen nach Eintritt der Dunkelheit mit dicht schließenden
Verkleidungen versehen werden. Sofern letztere nicht lichtundurch-
lässig sind (Fensterläden, Rolläden usw.) müssen sie aus dunkel-
farbigen Stoffen bestehen.
   Verboten ist auch jede Außenbeleuchtung von Geschäften, Waren-
häusern, Theatern, Lichtspielhäusern, Gastwirtschaften, Kaffeehäusern,
Privathäusern, Privatwohnungen und dergleichen.
   Der Gebrauch von Taschenlampen und ähnlichen kleinen Licht-
quellen ist gestattet.
                                         § 2.
   Ausnahmen bei den Vorschriften des § 1 können bei gewerblichen
Anlagen von der Ortspolizeibehörde nach Benehmen mit den Ge-
werbe-Inspektoren gestattet werden.
   Außerdem kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen bis zu dem
Zeitpunkt zulassen, zu dem es möglich ist, die dichtschließenden Ver-
kleidungen anzufertigen oder zu beschaffen.
                                         § 3.
   Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden
auf Grund der angeführten Verfügung des Generalkommandos des
7. Armeekorps vom 9. September 1917 – 2 c 21 146 – mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle ent-
sprechende Haft tritt, bestraft.
                                          § 4.
   Diese Anordnung tritt mit dem 1. Oktober in Kraft.
   Düsseldorf, den 19. September 1917.
                               Der Regierungspräsident. gez[eichnet]: Kruse.
                                        ——–
   Indem ich die vorstehende Anordnung des Herrn Regierungs-
präsidenten zu Düsseldorf erneut zur Kenntnis der Bürgerschaft
bringe, ersuche ich dringend, den gegebenen Vorschriften Rechnung zu
tragen und für Abblendung der beleuchteten Räume zu sorgen, da
sonst Bestrafungen eintreten müssen. Etwaige Anträge auf Zulassung
von Ausnahmen gemäß § 2 der Anordnung sind bis länstens zum
25. d[iesen] M[ona]ts hier anzubringen und näher zu begründen.
        Gräfrath, den 16. November 1917.
                                            Der Bürgermeister: Bartlau.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (22. November 2017). 22. November 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. November 2024 von https://doi.org/10.58079/csyt


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