31. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Dezember 1917

Für die Legitimierung ausländischer Arbeiter gelten neue Richtlinien, welche vom Innenminister erlassen worden sind.

   Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter.
   Ueber die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter hat
der Minister des Innern zu Berlin durch Erlaß vom 26. November
1917 – ??? 2313 1. Aug[ust] – folgendes bestimmt:


   Dem Legitimierungszwange unterliegen, wie bisher, grund-
sätzlich alle, und zwar auch die dauernd im Inlande befindlichen
ausländischen Arbeiter, insbesondere auch diejenigen, die aus einem
Internierungslager entlassen worden oder behördlich aus dem Aus-
lande einem inländischen Betriebe zugeführt worden sind, mit
Ausnahme
   a)   derjenigen seit längeren Zeit im Inlande befindlichen aus-
          ländischen Polen, denen eine besondere schriftliche Aufent-
          haltsgenehmigung ohne bestimmte Frist, „bis auf weiteres“
          erteilt ist;
   b)   derjenigen Arbeiter, die im Auslande wohnen und täglich
          über die Grenze zur Arbeitsstätte kommen.
    Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legiti-
mationskarten, sowie der Inhaber weißer Karten, soweit sie russische
Staatsangehörige sind, gelten die folgenden Bestimmungen.
   1.   Diese Arbeiter sind verpflichtet, bis spätestens 31. Januar 1918
         bei der Ortspolizeibehörde ihrer Arbeitsstelle den Antrag auf
         Ausstellung einer neuen Legitimationskarte zu stellen. Dem
         Antrage sind die vorjährige Legitimationskarte und die Hei-
         matspapiere beizufügen.
   2.   Für die bis zum 31. Januar 1918 bei den Ortspolizeibehörden
         beantragten Legitimationskarten ist die Vorzugsgebühr der
         sonstigen Grenzlegitimierung von 3 Mark zu entrichten. Bei
         später gestellten Anträgen beträgt die Gebühr 5 Mark. Für
         die aus Internierungslagern entlassenen oder behördlich einem
         inländischen Betriebe zugeführten Arbeiter beträgt die Ge-
         bühr 2 Mark, sofern sie nicht etwa bereits von der Inter-
         nierung unlegitimiert im Inlande beschäftigt waren.
   3.   Die Arbeitgeber werden hierdurch ersucht, ihren Arbeitern die
         Abschnitte 1 und 2 dieser Bekanntmachung inhaltlich be-
         kanntzugeben und nötigenfalls für die Stellung des Antrages
         durch ihre Arbeiter Sorge zu tragen und ihnen dabei be-
         hilflich zu sein.
   Durch sorgfältige Revision der Betriebe werden die im Stadtkreise
Solingen vorhandenen ausländischen Arbeiter genau ermittelt und
geprüft, daß die Legitimierung ordnungsmäßig durchgeführt wird.
   Solingen, den 31. Dezember 1917
                                                Die Polizeiverwaltung.
                                       Der Oberbürgermeister: Dicke.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.