Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Dezember 1917
Für die Legitimierung ausländischer Arbeiter gelten neue Richtlinien, welche vom Innenminister erlassen worden sind.
Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter.
Ueber die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter hat
der Minister des Innern zu Berlin durch Erlaß vom 26. November
1917 – ??? 2313 1. Aug[ust] – folgendes bestimmt:
Dem Legitimierungszwange unterliegen, wie bisher, grund-
sätzlich alle, und zwar auch die dauernd im Inlande befindlichen
ausländischen Arbeiter, insbesondere auch diejenigen, die aus einem
Internierungslager entlassen worden oder behördlich aus dem Aus-
lande einem inländischen Betriebe zugeführt worden sind, mit
Ausnahme
a) derjenigen seit längeren Zeit im Inlande befindlichen aus-
ländischen Polen, denen eine besondere schriftliche Aufent-
haltsgenehmigung ohne bestimmte Frist, „bis auf weiteres“
erteilt ist;
b) derjenigen Arbeiter, die im Auslande wohnen und täglich
über die Grenze zur Arbeitsstätte kommen.
Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legiti-
mationskarten, sowie der Inhaber weißer Karten, soweit sie russische
Staatsangehörige sind, gelten die folgenden Bestimmungen.
1. Diese Arbeiter sind verpflichtet, bis spätestens 31. Januar 1918
bei der Ortspolizeibehörde ihrer Arbeitsstelle den Antrag auf
Ausstellung einer neuen Legitimationskarte zu stellen. Dem
Antrage sind die vorjährige Legitimationskarte und die Hei-
matspapiere beizufügen.
2. Für die bis zum 31. Januar 1918 bei den Ortspolizeibehörden
beantragten Legitimationskarten ist die Vorzugsgebühr der
sonstigen Grenzlegitimierung von 3 Mark zu entrichten. Bei
später gestellten Anträgen beträgt die Gebühr 5 Mark. Für
die aus Internierungslagern entlassenen oder behördlich einem
inländischen Betriebe zugeführten Arbeiter beträgt die Ge-
bühr 2 Mark, sofern sie nicht etwa bereits von der Inter-
nierung unlegitimiert im Inlande beschäftigt waren.
3. Die Arbeitgeber werden hierdurch ersucht, ihren Arbeitern die
Abschnitte 1 und 2 dieser Bekanntmachung inhaltlich be-
kanntzugeben und nötigenfalls für die Stellung des Antrages
durch ihre Arbeiter Sorge zu tragen und ihnen dabei be-
hilflich zu sein.
Durch sorgfältige Revision der Betriebe werden die im Stadtkreise
Solingen vorhandenen ausländischen Arbeiter genau ermittelt und
geprüft, daß die Legitimierung ordnungsmäßig durchgeführt wird.
Solingen, den 31. Dezember 1917
Die Polizeiverwaltung.
Der Oberbürgermeister: Dicke.