Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 28. November 1917
Verkaufsverbot von Waffen und Munition an Ausländer
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps
Abt[eilung] Ic. W. Nr. 4783.
Verkaufsverbot an Waffen und Munition an Ausländer.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. 6. 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. 12.
15 (R[eichs]G [esetz]Bl[att] S[eite] 813) wird hiermit für den Bereich des 8.
Armeekorps mit Ausnahme der Festungen Cöln und Coblenz
Ehrenbreitstein, für welche besondere Bestimmungen ergehen,
folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Verkauf von Waffen und Munition an Ausländer
wird allgemein verboten.
Das Verbot erstreckt sich nicht auf Inhaber von gültigen
Jagd- und Waffenscheinen.
§ 2.
Der Verkäufer hat sich von der Staatsangehörigkeit des
Käufers durch Vorlage eines Ausweises zu überzeugen.
§ 3.
Wer den Vorschriften des § 1 und 2 zuwiderhandelt, oder
zu einer Uebertretung des § 1 und 2 auffordert oder anreizt,
wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere
Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder
Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung
in Kraft.
Coblenz, den 6. November 1917.
Der Kommandierende General
von Ploetz.
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Kreisarchiv Euskirchen (28. November 2017). 28. November 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/csyj