Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 28. November 1917
Organisation des Schiffsverkehrs mit Belgien und den Niederlanden
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps
Abt[eilung] Ic. Nr. 2260 geh.
Verordnung
betreffend die Zulassung der von Deutschland
aus über die Niederlande auf dem Wasserwege
nach Belgien kommenden Personen u[nd] Fahrzeuge.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. 6. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 11.
12. 1915 verordne ich für den Bezirk des 8. Armeekorps mit
Ausnahme der Festungsbereiche Cöln und Coblenz, für welche
besondere Verordnung ergeht, was folgt.
1. Zur Zulassung nach Belgien auf dem Wasserwege be-
dürfen die aus Deutschland kommenden Rheinschiffe eines Durch-
gangsfahrtscheines, der von den Hafenbehörden oder den Grenz-
übergangsstellen nach besonderem Muster ausgestellt wird.
Der Durchgangsfahrtschein wird dem Führer des Schiffes
für eine einmalige Hinfahrt nach Gent und Rückfahrt von dort
ausgefertigt, wenn die Mitfahrenden völlig einwandfrei sind.
In dem Durchgangsfahrtschein ist das Schiff mit Namen,
Tonnengehalt und Ladung zu bezeichnen. Sämtliche Mitglieder
der Besatzung, soweit sie das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
sind mit Zu- und Vornamen, Geburtstag, Heimatsort, Staats-
angehörigkeit und Paß aufzuführen.
Der Schein enthält ferner ein Gruppenbild der Besatzung
und die Unterschrift des Führers.
2. Die Mitglieder der Besatzung müssen, soweit sie das
zwölfte Lebensjahr vollendet haben, je einen mit dem deutschen
Sichtvermerk versehen Auslandspaß haben.
3. Für die Fahrt in Deutschland gelten die Bestimmungen
des deutsch niederländischen Binnenschiffsverkehrs (Verordnung des
stellv[ertretenden] Generalkommandos 8 A[rmee] K[orps] vom 7. 8. 1916 Ic Nr.
492 geh.) Bei der Aus- und Einreise ist der deutschen Grenz-
übergangsstelle der Durchgangsfahrtschein vorzulegen, die denselben
mit dem Grenzübergangsvermerk versieht.
4. Hafenbehörden im Bereiche des stellv[ertretenden] Generalkommandos
8. A[rmee] K[orps] bez[iehungs]w[eise] in den Befehlsbereichen der Festungen Cöln und
Coblenz sind die staatlichen Hafenkommissare zu Coblenz, Cöln
und Neuß.
5. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht nach anderen
Strafvorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorhandensein mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
6. Diese Verordnung tritt am 15. November 1917 in Kraft.
Coblenz, den 10. 11. 1917.
Der Kommandierende General
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (28. November 2017). 28. November 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/csyg