28. November 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 28. November 1917

Organisation der Mehlverteilung auf Brotmarke im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Aus dem Kreise der brotversorgungsberechtigten

Personen werden noch immer Klagen darüber laut,
daß Bäckereibetriebe sich weigern, an Stelle von Brot
die zustehende Mehlmenge abzugeben. Die Bäckerei-
betriebe sowohl als auch die brotversorgungsberechtigte
Bevölkerung werden daher auf die Bestimmungen im
§ 6 meiner Anordnung vom 15. Oktober 1917 betr[effend]
Regelung der Verteilung und des Verbrauchs von
Mehl sowie der Abgabe von Mehl und der daraus
hergestellten Backware an Verbraucher im Kommunal-
verband Schleiden, veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 84,
aufmerksam gemacht. Nach den erwähnten Vorschriften
hat der Bezugsberechtigte die Wahl, ob er die zu-
stehende Menge in Mehl oder Brot nehmen will.

Die Bäckereibetriebe sind verpflichtet, das zustehende
Quantum an Mehl oder Brot nach der Wahl des
Bezugsberechtigten zu verabfolgen. Nur wenn Mehl-
knappheit besteht, darf mit Zustimmung des zuständigen
Bürgermeisteramtes Mehl verweigert und statt der
beantragten Mehlmenge Brot abgegeben werden.
Die Inhaber der Bäckereibetriebe mache ich noch
außerdem auf den Absatz 3 des genannten Paragraphen
aufmerksam, der folgenden Wortlaut hat:
„Erweist sich der Inhaber einer Bäckerei oder einer
Brot bez[iehungs]w[eise] Mehlverkaufshandlung in der Befolgung
der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese An-
ordnung auferlegt sind, so kann sein Betrieb durch
die Ortspolizeibehörde geschlossen werden.“
Schleiden, den 22. November 1917.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (28. November 2017). 28. November 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/csyf


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