Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. November 1917
Verordnung über den Gebrauch der Schusswaffe durch Forst- und Jagdbeamte
Verordnung
betreffend
den Gebrauch der Schusswaffe durch
Forst- und Jagdbeamte.
§ 1
Alle Forst- und Jagdbeamten, bei denen die Voraus-
setzungen des § 1 des Gesetzes über den Waffengebrauch
vom 31. März 1837 vorhanden sind, werden zu Polizei-
beamten bestellt.
§ 2.
Als Polizeibeamte sind die im § 1 genannten Forst-
und Jagdbeamten berechtigt, von ihren Waffen in den Fällen
Gebrauch zu machen, in denen dies der Gendarmerie nach
§ 14 der Verordnung über die anderweitige Organisation der
Gendarmerie vom 30. Dezember 1820 (G[esetzes]-S[ammlung] 1821 S[eite] 6) in
Verbindung mit § 23 der Dienstinstruktion für die Gendarmerie
vom 30. Dezember 1820 (G[esetzes]-S[ammlung] 1821 S[eite] 10, 19) zuge-
standen ist.
§ 3.
Ueber die nach § 2 in Betracht kommenden gesetz-
lichen Befugnisse hinaus erhalten die im § 1 genannten
Forst- und Jagdbeamten das Recht, nach einmaligem vor-
herigen Anrufe zu schiessen:
1. auf Kriegsgefangene (Militär und Zivil), die sich der
Gefangenschaft durch die Flicht entziehen wollen,
2. auf flüchtige Militärgefangene der Armee und Ma-
rine, die sich der Gefangennahme durch die Flucht
entziehen wollen,
3. auf solche Personen, die vom Inland aus die bel-
gische oder holländische Grenze ohne Befugnis über-
schreiten wollen oder welche vom Auslande her die
Grenze unbefugt überschritten haben, wenn diese
Personen sich der vorläufigen Festnahme durch die
Flucht entziehen wollen.
Neutralitätsverletzungen durch Schiessen über die
Reichsgrenze hinaus sind peinlichst zu vermeiden.
§ 4.
Die im § 1 genannten Forst- und Jagdbeamten sind
zur Ausübung der ihnen durch diese Verordnung verliehenen
Befugnis zum Waffengebrauche nur berechtigt, wenn sie sich
im Dienst befinden.
Coblenz, den 21. September 1917.
Stellvertr[etendes] Generalkommando 8. Armeekorps.
Der kommandierende General. von Ploetz.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (3. November 2017). 3. November 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/csul