Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. November 1917
Bekanntmachung für die Beschränkungen beim Reisegepäck.
Bekanntmachung.
Vom 15. November d. Js. an darf bei abzu-
fertigendem Reisegepäck das Gewicht des einzelnen
Gepäckstücks 50 kg nicht übersteigen. Dieser Be-
schränkung unterliegen nicht:
a) Fahr- und Rollstühle, die Kranke oder Gelähmte
mit sich führen,
b) Kuriergepäck,
c) Gepäck der Offiziere,
d) Musterkoffer der Geschäftsreisenden, soweit die
Musterkoffer in Personenzügen befördert wer-
den sollen und der Reisende eine Bescheinigung
der Handelskammer über die Notwendigkeit der
Mitführung als Gepäck vorweist.
e) Musikinstrumente in Kästen, Futteralen oder
anderen Umschließungen, sofern sie unzweifel-
haft zum persönlichen Gebrauche des Aufgebers
dienen,
f) Geräte von Artisten und Schaustellern.
Frankfurt (Main), den 14. November 1917.
Königli[s]che Eisenbahndirektion
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (18. November 2017). 18. November 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/csu0