26. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Oktober 1917

Was sind von Zügen herabgefallene Kohlen, herrenloses Gut, das jedermann aufsammeln darf, wie es das Schöffengericht Solingen meinte, oder Eigentum des Eisenbahnfiskus, wie ein anderes Gericht urteilte? Eine nicht ganz unwichtige Frage angesichts der bevorstehenden Kohlennot.

             „Kohlenfunde“.
   Bei der in dem kommenden Winter zu erwartenden Kohlennot
wird die Frage erhöhte Bedeutung erlangen, ob die von den Bahn-
wagen auf die Bahngleise gefallenen Kohlen von den armen Frauen
und Kindern eingesammelt werden dürfen. Die Rechtsprechung über
diese Frage ist widerspruchsvoll. Uns ist ein älteres Urteil des So-
linger Schöffengerichts in der Erinnerung, das diese verbröckelten
Kohlen als herrenloses Gut erklärt hat. Jetzt hat ein aus-
wärtiges Schöffengericht über diese Frage anders entschieden. Man
berichtet uns darüber:


   Ueber das meist von Kindern betriebene Einsammeln herabge-
fallener Kohlen zwischen den Eisenbahngleisen der Güterbahnhöfe stellte
sich das Schöffengericht gestern auf den Standpunkt, daß diese Kohlen
nicht herrenloses Gut sind, sondern in das Eigentum des
Eisenbahnfiskus übergehen, da die Kohlen nach der Be-
triebsordnung vom Personal eingesammelt und im Eisenbahn-
betrieb verwertet werden sollen. Da aber dieses Einsammeln nicht
immer erfolgen kann, ließ der Gerichtshof es unentschieden, ob Dieb-
stahl Dritter vorliege und erkannte auf Freispruch, da nicht nachgewie-
sen war, ob auch Kohlen aus beladenen Wagen entwendet waren.
   Dieses Urteil leidet an einem Konstruktionsfehler. Entweder ge-
hören die Kohlen dem Bahnfiskus, dann ist es Diebstahl, wenn ein
„Dritter“ sie fortnimmt. In Wirklichkeit ist die Sachlage so, daß
diese Kohlen auch dem Bahnfiskus nicht gehören. Die Anweisung in
der Betriebsordnung, die das Einsammeln der verlorenen Kohlen zur
Pflicht macht, kann niemals den rechtlich feststehenden Eigentums-
begriff berühren. Es ist eine kuriose Auffassung, daß die Anweisung
eines Unternehmens an ihre Angestellten, auf dem Grund und Boden
des Unternehmens gefundene Sachen im Interesse des Unternehmens
zu verwenden, über den rechtlichen Eigentumscharakter der gefun-
denen Sachen entscheide. So lebhaft wir den Freispruch eines solchen
armen Teufels begrüßen, so entschieden müssen wir eine solche Auf-
fassung ablehnen.
   Aber gerade die kunstvolle Konstruktion des Urteils, dieses An-
klammern an den juristischen Rettungsanker der „Betriebsordnung“
und im weiteren die Oeffnung eines juristischen Luftloches durch die
Herausziehung des Umstandes, daß dieses von der Betriebsordnung
verlangte Sammeln der Kohlen „nicht immer erfolgen könne“, das
Nichtentscheiden der Diebstahlsfrage und schließlich der Freispruch
zeigt unwiderleglich, daß das Solinger Schöffengericht seinerzeit im
Rechte war, als es die verlorenen Kohlen ohne juristische Schutzbrille
ansah und erklärte: Sie sind herrenloses Gut, es kann [jeder neh-]
men, wer sie findet.


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