Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. Oktober 1917
Zurückstellung von Wehrpflichtigen
– Bekanntlich darf nach den jetzt geltenden Be-
stimmungen die Wiedereinziehung reklamierter Wehr-
pflichtiger aus Gründen, die in dem Verhalten des
Wehrpflichtigen liegen, in der Regel erst dann er-
folgen, nachdem durch den Schlichtungsausschuß fest-
gestellt ist, ob der Wehrpflichtige infolge seines Ver-
haltens die Voraussetzung der Zurückstellung nicht
mehr erfüllt. Die Entscheidung hierüber trifft regel-
mäßig das General Kommando, während der Schlich-
tungsausschuß diesem lediglich die Unterlagen für die
zu treffende Entscheidung zu beschaffen hat. Sofern
der Wehrpflichtige aus seinem bisherigen Beschäf-
tigungsverhältnis ohne Abkehrschein ausscheidet, und
den Schlichtungsausschuß gemäß § 9 Absatz 2 des
Hilfsdienstgesetzes anruft, haben die Schlichtungsaus-
schüsse als unparteiliche Zwischeninstanzen die vorer-
erwähnte Feststellung, ob die Voraussetzung der Zurück-
stellung infolge des Verhaltens des Reklamierten noch
als gegeben zu betrachten ist, jeweils ohne besondere
Veranlassung des stellv[ertretenden] General-Kommandos zu treffen.
Zwecks größtmöglicher Beschleunigung in der Vorlage
der Arbeitswechsel-Akten wird um Beachtung genannter
Bestimmungen wiederholt ersucht.
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Kreisarchiv Euskirchen (3. Oktober 2017). 3. Oktober 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. März 2025 von https://doi.org/10.58079/csp9