14. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. September 1917

Die Löhne der Schlosser bei den Firmen WKC und Küpper im Fokus des Solinger Schlichtungsausschusses

         Aus dem Schlichtungsausschuß.
   Zum erstenmal beschäftigte sich gestern der Schlichtungsausschuß
mit Lohndifferenzen bei zwei Firmen, die Firma Weyersberg, Kirsch-
baum u. Co, die mit ihren Schlossern und der Firma Küpper,
die mit ihren Schlägereiarbeitern und Schlossern in Lohndifferenzen
geraten ist. Die Verhandlungen waren sehr langwierig. Die Schlosser
von W. K. C. fordern einen Durchschnittslohn von 1,30 Mark die
Stunde. Die Firma hat eine Zulage von 10 Pf[enni]g bewilligt, so daß
der heutige Durchschnittslohn 1 Mark bis 1,20 Mark beträgt. Die
Löhne, die die Firma W. K. C. an ihre Schlosser bisher gezahlt hat,
standen weit unter dem Durchschnitt, denn sie betrugen 60 Pf[enni]g bis
1 Mark. Ein interessantes Geständnis machte der Vertreter der be-
klagten Firma: Um die „Begehrlichkeit“ der andern
Schlosser nicht zu reizen, erhalten einige
Schlosser im geheimen Extralohnzulagen. Bei der
Berechnung des heutigen Durchschnittslohnes hat übrigens die Firma
eine Anzahl gut entlohnter Akkordarbeiter mit angeführt und nur
dadurch den Durchschnittslohn auf die angegebene Höhe gebracht.


   Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses empfahl dem Ver-
treter von W. K. C. die Bewilligung der Arbeiterforderung und wies
scherzweise auf die 20 Prozent Dividende hin, die die Firma im
letzten Jahre verteilt hat. Der Firmenvertreter behauptete dagegen,
die hohe Dividende resultiere nicht aus den niedrigen Löhnen,
sondern aus der vorzüglichen Organisation der Fabrikation.
   Die Arbeiter verlangen eine einheitliche Lohnsteigerung, weil
auch die weniger leistungsfähigen Arbeiter von der Teuerung betroffen
werden.
   Rapp: Die Firma W. K. C. stand bisher in bezug auf die
Schlosserlöhne mit an letzter Stelle. Die Firma habe sich über ihn
beim Generalkommando beschwert, weil er zu scharf für Teuerungs-
zulagen der Arbeiter einträte usw. Bei der Firma Bayer u. Co. in
Leverkusen verdienen die Schlosser im Durchschnitt 1,31 Mark die
Stunde. Bei der Firma Kieserling u. Albrecht hier wird ein Durch-
schnittslohn von 1,28 Mark bezahlt. Ende Dezember tritt dazu noch
eine Zulage von 10 Prozent.
   Einer der Kläger wies noch darauf hin, daß die Firma W. K. C.
bei der Entlohnung einen Unterschied zugunsten der vom Militär
reklamierten Arbeiter macht.
   Da der Firmenvertreter sich auf eine Einigung nicht einlassen
konnte oder wollte, vertagte der Ausschuß den Urteilsspruch, weil die
Schlosser des ganzen Bezirks in eine Lohnbewegung eingetreten sind,
um einen Normallohn von 1,30 Mark zu erreichen.
   Bis zur Erledigung dieser Lohnbewegung ruht also die Ent-
scheidung des Ausschusses.
   Die Differenzen der Arbeiter mit der Firma Küpper wurden
zum Teil erledigt. Die Schlosser und Tagelöhner fordern einen
Lohnzuschlag von 25 Prozent, die Fallhammerarbeiter einen solchen
von 15 Prozent. Für Ueberstunden sollen 25 Prozent Zuschlag be-
zahlt werden, außerdem sollen die Tage bezahlt werden, an denen die
Arbeiter ohne ihre Schuld feiern müssen. Die Firma Küpper hatte
den Schlossern und Tagelöhnern zunächst 15 Prozent Zuschlag geboten
und ihn dann auf 20 Prozent erhöht. Es wurde festgestellt, daß ein
Arbeiter, der in Friedenszeit 45 bis 50 Mark die Woche verdiente,
jetzt 58 Mark verdient. Es wurde weiter darüber Klage geführt, daß
die Arbeitgeber die Akkordlöhne festsetzen, ohne die Arbeiter zu be-
fragen.
   Rapp hat sich dieserhalb beschwerdeführend an das General-
kommando gewandt, um den Arbeitern das Recht zu sichern, bei der
Lohnfestsetzung ein Wort mitreden zu können.
   Herr Küpper erklärte sich bereit, die 25 Prozent Lohnzuschlag
an die Schlosser und Tagelöhner zu zahlen, doch macht er die Be-
willigung davon abhängig, daß die anderen Forderungen fallenge-
lassen werden. – Hierüber entspann sich eine lebhafte Debatte. Küpper
will die Akkordlöhne so regulieren, daß die schlecht Entlohnten auf
Kosten der besser Bezahlten entschädigt werden. Davon wollten die
Arbeiter natürlich nichts wissen. Einer der Kläger wies noch darauf
hin, daß einige andere Firmen den Schlägern das Riemenaufmachen
und die Arbeit des Matritzenbefestigens bezahlen, während die Firma
Küpper die Bezahlung für solche Arbeiten ablehnt. Die Firma rechnet
als normale Arbeitszeit für die Woche 59 Stunden und rechnet bei
Betriebsstörungen durch Strommangel oder Materialknappheit so,
daß die dadurch versäumte Zeit von den Arbeitern nachgeholt werden
muß. Nur was darüber ist, erkennt sie als Ueberstunden an, für die
sie den Aufschlag bezahlen will.
   Rapp hat sich wegen des durch Strommangel entstehenden
Arbeitszeitverlustes an das Kriegsamt gewandt. Es ist nunmehr ge-
lungen, dem Elektrizitätswerk in Reisholz die nötigen Kohlen und
anderes Material zu sichern, so daß in Zukunft die unfreiwilligen
Feiertage Mittwochs ausfallen. Weiter hat Rapp bei der Rechtsaus-
kunftsstelle des Kriegsamtes angefragt, wie sie sich zur Bezahlung der
unfreiwilligen Feiertage stelle. Die Antwort lautete, daß Arbeitszeit,
die infolge von Strom- oder Materialmangel entstanden ist, bezahlt
werden müsse, weil keine höhere Gewalt vorliege, die den Arbeitgeber
zwinge, den Betrieb zu schließen. (Damit hat die Rechtsauskunfts-
stelle zweifellos sagen wollen, daß die Fabrikanten die Arbeit so ein-
richten sollen, daß an Tagen, an denen Strommangel herrscht,
andere Arbeiten im Betriebe ausgeführt
werden sollen, die ohne Benutzung von Elementarkraft ausgeführt
werden können. D[er] B[erichterstatter]) In Berlin haben die Arbeitgeber, um sich
zu sichern, die tägliche Kündigung eingeführt, die stets vor einem
unfreiwilligen Feiertage in Kraft tritt.
   Der Vorsitzende bezweifelte, ob die erteilte Rechtsauskunft auch
Rechtsgültigkeit habe, denn in Fällen von Strommangel liege zweifel-
los höhere Gewalt vor.
   Rapp hat sich wegen der Entschädigung für die unfreiwilligen
Feiertage an das Kriegsministerium gewandt und angeregt, den
Fabrikanten einen Preisaufschlag zu bewilligen, der zur Entschädigung
der Arbeiter verwandt werden soll.
   Es kommt wegen des 25prozentigen Lohnzuschlages für Schlosser
und Tagelöhner eine Einigung zustande; ebenso mit den Schlägerei-
arbeitern wegen der geforderten 15 Prozent Zuschlag. Die Frage der
Bezahlung der unfreiwilligen Feiertage wird vertagt, bis das Kriegs-
ministerium entschieden hat.
   Außer diesen beiden Fällen, die besonders die Oeffentlichkeit inter-
essieren, wurden noch fünfzehn Klagen erledigt. In mehreren
Fällen war aber vorher schon eine Einigung erzielt. Wir bringen
hier noch einige besonders interessante Fälle:
   Der Werkzeugdreher Sch. aus Hohenlimburg kann in seiner Hei-
mat Arbeit finden, bei der er 90 Pf[enni]g Stundenlohn und im Akkord
bis 1,50 Mark verdienen kann.
   In der Siegen-Solinger Gußstahlfabrik verdiente Sch. bisher
70 Pf[enni]g im Tagelohn und im Akkord bis 1,46 Mark. Jetzt erbietet
sich die Gußstahlfabrik 1 Mark Stundenlohn zu zahlen und auch die
Umzugskosten für die Familie des Sch. zu übernehmen. Seit einem
Jahre hat Sch. seine Frau und sein Kind bei sich. Sie bewohnen ein
möbliertes Zimmer, in dem die drei Personen wohnen, kochen und
schlafen. Für das Zimmer zahlt Sch. 30 Mark Miete und selbstver-
ständlich auch die Miete für seine Wohnung in Hohenlimburg. Die
beklagte Firma, die großen Wert auf die Arbeitskraft des Sch. legt,
erbietet sich schließlich ihm Akkordarbeit zu geben, bei der er 1,60
Mark die Stunde verdienen kann. Es soll die Probe aufs Exempel
gemacht werden, ob Sch. in den nächsten vierzehn Tagen diesen Lohn
erreicht. Davon wird die Erteilung des Abkehrscheines abhängig
gemacht werden.
   Dasselbe geschieht bei dem Hammerschmied H. von der Firma
Witwe Joest u. Comp. H verdient bei J. im Durchschnitt 101,50
Mark, während ihm die Firma Schlemper 125 Mark geboten hat.
J. verspricht dem H. denselben Lohn. In vierzehn Tagen wird sich’s
zeigen, ob das zutrifft.
   Der Maschinenformer B. will von der bekannten Firma Groß-
mann in Wald fort, weil er sich bei Boge u. Kasten ganz erheb-
lich verbessern kann, die ihm täglich 17 Mark Lohn bietet. Bei Groß-
mann hat B. zuletzt nur noch 10 Mark täglich verdient. Als der
Kläger gekündigt hatte, hat sich die Firma Großmann an das Be-
zirkskommando gewandt, um die Einstellung des B. zum Militär
zu veranlassen. Auf eine Anfrage Rapps beim Adjudanten des Kom-
mandos wurde ihm dies bestätigt.
   Der Vertreter der Firma wies diese Denunziation des B. weit
von sich; er bestritt, eine solche Anzeige gemacht zu haben. Eigen-
tümlich ist es aber, daß erst kürzlich noch ein Arbeiter der Firma
G., der den Abkehrschein verlangt hat, ebenfalls eine Einberufung
erhalten hat. Rapp hat eine Beschwerde gegen die Firma G. beim
Generalkommando eingereicht. Um eine Grundlage für die Lohn-
berechnung für Former zu erhalten, sollen zwei Sachverständige
schriftliche Urteile abgeben.
   Der Schlosser H. aus Stollberg kann in seiner Heimat eine
Meisterstelle erhalten bei einem Monatsgehalt von 350 Mark und
Zahlung von Prämien. Bei der Firma Hugo Linder (Deltawerk)
verdient H. täglich 12 Mark. Da H. fünf kleine Kinder im Alter bis
zu 7 Jahren zu Hause hat, wird ihm der Abkehrschein zugesprochen.
Er hätte ihn auch dann erhalten, wenn er nicht mehr auf seiner
neuen Stelle verdiente als bei Linder, weil der Vater bei einer so
großen Zahl kleiner Kinder zu Hause sein muß, um deren Erziehung
zu überwachen.
   Der kriegsbeschädigte Gärtner B. erhielt den Abkehrschein, weil
er infolge seines körperlichen Zustandes die ihm von der Firma
Rautenbach übertragene Arbeit nicht ausführen konnte. Obwohl
das Leiden (es handelt sich um eine schwere Beinverletzung) offen-
sichtlich war, verlangte die Firma R. ein ärztliches Attest, das Dr.
Drexler von Mangenberg ausgestellt hat. Dieses Attest schien aber der
Firma R. nicht zu genügen, denn sie verlangte noch ein Attest von
einem anderen Arzte, weil Dr. D. „alle Arbeiter der Firma R. ar-
beitsunfähig schreibe“. Der Schlichtungsausschuß verließ sich aber
auf seine gesunden Augen und verzichtete auf ein weiteres Attest.
Dem B. wurde der Abkehrschein erteilt. Nach B’s. Angaben wurde
er von der Firma R. als Gärtner engagiert, dann aber in der
Fabrik beschäftigt. Wenn das zutrifft, so hatte B. das Recht, ohne
weiteres aufzuhören.


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Stadtarchiv Solingen (14. September 2017). 14. September 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/csnb


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