Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland (ALVR), Bestand Besatzung –Beschlagnahme von Metallen, Nr. 8637.
Schreiben des Landeshauptmanns an den Regierungspräsidenten, mit der Bitte um Mitteilung eines anerkannten Betrages, der der bei Berechnung der Kriegsteuerungszulage für die Lebenshaltung der Staatsbeamten im Feld zu Grunde gelegt wird.
Transkription des handschriftlichen Schreibens:
Der Landeshauptmann der Rheinprovinz.
I A Nr. 62601 Düsseldorf, den 22. April 1918
An Sofort2
den Herrn Königlichen Regierungs-Präsidenten
in
Düsseldorf. Nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten
geltenden Bestimmungen über Kriegsteuerungsbezüge
kann den militärisch verwendeten Beamten, die
als Offizier oder obere Militärbeamte mit Offizierrung
außerhalb ihres Wohnortes in immobiler Stellung
Dienst tun, zu den Mehrkosten der doppelten Wirt-
schaftsführung eine außerordentliche Kriegszuwendung
gegeben werden.
Da die staatlichen Grundsätze über die Gewährung
von Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen
nach einem Beschluß des Provinzialausschusses auch für
die Provinzialbeamten maßgebend sein sollen, bitte
ich um baldgefällige Mitteilung, welcher Betrag
als angemessen anerkannter Gesamtaufwand des Beamten für seine
auswärtige Lebenshaltung der Berufung dortseits
zugrunde gelegt wird.
[Paraphe Ludwig von Renvers]
1 Tagebuch-Nr. der Abteilung I A des Büros des Landeshauptmanns
2 In blau nachträglich geschrieben.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Archiv des LVR (22. April 2018). 22. April 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cslq