14. März 1918

Verfügung des Landeshauptmanns

Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland (ALVR), Bestand Besatzung –Kriegsbeihilfen, Gen., Nr. 8637.

Verfügung des Landeshauptmanns über die Anzeigepflicht der Beamten und Lohnempfänger des Provinzialverbandes Rheinland, wenn sich deren persönliche oder familiären Verhältnisse dementsprechend ändern, dass dies Auswirkung auf die Gewährung ihrer Kriegsbeihilfen, etc. hat.

Transkription des handschriftlichen Schreibens:
D[üssel]dorf. 14. III. [19]18
[A] Nr. 40171
An
sämtliche Dienststellen.
Alle Beamten und Lohnempfänger,
die laufende Kriegsbeihilfen, Kriegsteuerungs-
zulagen oder besondere Zuwendungen erhalten,
haben Änderungen in ihren persönlichen
oder Familienverhältnissen, die auf die
Gewährung der Kriegsbeihilfen usw. von
Einfluss sein können (z.B. Beendigung
der Berufsausbildung eines Kindes oder Er-
langung einer mit selbständigen Ein-
kommen verbundenen Stellung, Weg-
fall der Unterhaltsgewährung von Angehörigen,
Erhöhung der militärischen Bezüge), un-
verzüglich und unaufgefordert der vor-
gesetzten Dienststelle anzuzeigen. Zuwider-
handlungen gegen die Anzeigepflicht
werden nicht nur zu Rückerstattungen
führen, sondern gegebenenfalls auch dis-
ziplinarisch geahndet.
Den beteiligten Beamten und Lohn-
empfängern ist von dieser Verfügung
Kenntnis zu geben.
Die Veränderungsanzeigen der Beamten
und Lohnempfänger, welche ihre Kriegsbeihilfe usw. Dienstein-
kommen von der Landeshauptkasse gezahlt
erhalten, sind wie von den vorgesetzten Dienst-
stellen umgehend einzureichen.
[Unterschrift von Renvers]


1 Tagebuchnummer des Büros des Landeshauptmanns.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Archiv des LVR (14. März 2018). 14. März 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cslg


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